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Fallbeispiele personalrechtliche Streitigkeiten

Arbeitszeugnis

Keine Erwähnung der Krankheitsabsenz

Die Mitarbeiterin erkrankte nach etwas mehr als neun Monaten in ihrer neuen Anstellung. Nach weiteren fünf Monaten kündigte ihr die Anstellungsbehörde mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Mitarbeiterin war insgesamt achtzehn Monate angestellt, wovon sie fast die Hälfte der Zeit krankgeschrieben war. Im Arbeitszeugnis hielt die Anstellungsbehörde die Krankheitsdauer fest und erklärte, dass sich die Aussagen im Arbeitszeugnis aufgrund der langen Krankheitsabsenz auf die ersten gut neun Monate der Anstellung beziehen würden. Die Mitarbeiterin beantragte die ersatzlose Streichung der Krankheitsabsenz. Die Anstellungsbehörde hingegen erwiderte, die Krankheitsabsenz müsse Erwähnung finden, da ansonsten ein falscher Eindruck hinsichtlich der erworbenen Berufserfahrung der Mitarbeiterin entstehen würde.

Das Verwaltungsgericht hielt dazu unmissverständlich fest, "über den Gesundheitszustand und Krankheiten des Zeugnisempfängers darf das Arbeitszeugnis grundsätzlich keine Aussagen enthalten; das Arbeitszeugnis ist keine Krankengeschichte". Die von der Anstellungsbehörde beigezogene Begründung (kein falscher Eindruck über erworbene Berufserfahrung) entspricht zwar der bundesgerichtlichen Ausnahmepraxis, ist hier jedoch nicht relevant. Die Erwähnung der Krankheitsabsenz ist in diesem Fall nicht notwendig, da aufgrund der insgesamt kurzen Anstellungsdauer sowieso nicht von einer fundierten Berufserfahrung ausgegangen werden darf. Zudem geht aus dem gesamten Inhalt des Arbeitszeugnisses genügend hervor, dass die Mitarbeiterin an ihrer Stelle nur wenig neue Berufserfahrung hat erwerben können. Die Passage zur Krankheitsabsenz muss deshalb gestrichen werden.

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