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Juni 2021

Finanzpolitisches ABC

Von A wie Aufgaben- und Finanzplan (AFP) bis Z wie Zentrale Rechnungsstelle. Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um den Staatshaushalt des Kantons Aargau erklärt.

H wie Härtefallmassnahmen

Unternehmen können seit dem 3. Dezember 2020 ein Härtefallgesuch beim Kanton stellen, wenn sie von der Coronavirus-Pandemie besonders betroffen sind. Die Härtefallbeiträge von Bund und Kanton sollen sicherstellen, dass vor der Krise gesunde Unternehmen die Pandemie überstehen. Das gemeinsame Programm von Bund und Kanton wurde seither in mehreren Schritten ausgebaut. Die Unterstützung steht allen Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie allen juristischen Personen zur Verfügung, die verschiedene Kriterien erfüllen.

Grundvoraussetzungen für Härtefallhilfe sind gemäss Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes:

  • Sitz im Kanton Aargau
  • Eingetragene UID-Nummer
  • Lohnkosten hauptsächlich in der Schweiz
  • Gründung vor 1. Oktober 2020
  • Mindestumsatz 50'000 Franken

Unternehmen im Kanton Aargau können bereits ab einem Covid-bedingten Umsatzrückgang von 25 Prozent im Jahr 2020 im Vergleich zu den Jahren 2018/2019 einen Antrag auf Härtefallhilfe stellen. Dies steht im Gegensatz zur Regelung des Bundes (Art. 5 der Covid-19-Verordnung), die Unternehmen erst mit einem Umsatzrückgang ab 40 Prozent Härtefallhilfe gewährt.

Das zweite Härtefallkriterium neben dem Umsatzausfall ist gemäss Härtefallverordnung des Bundes (Art. 5b) eine behördlich verordnete Schliessung. Die Schliessung oder die Teilschliessung muss mindestens 40 Tage seit 21. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 gedauert haben. Ein Anspruch auf Härtefallhilfe ist bei einer Teilschliessung dann gültig, wenn der geschlossene Teil mindestens 25 Prozent des Gesamtumsatzes von 2019 generiert hat.

Die Härtefallhilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren Beitrags, als Kreditausfallgarantie oder eines rückzahlbaren Darlehens gewährt.

Alle Massnahmen der Härtefallhilfe sind grundsätzlich branchenunabhängig. Sehr unterschiedlich ist jedoch die Betroffenheit der verschiedenen Branchen. Besonders stark von Schliessungen sind Gastronomiebetriebe betroffen. Anträge auf Härtefallhilfe können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden (eine Verlängerung ist in Prüfung).

Die 5 Härtefallmassnahmen des Kantons

Die 5 Härtefallmassnahmen des Kantons.

Rechtliche Grundlagen:

  • Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie (Covid-19-Gesetzes des Bundes) Artikel 9 Buchstaben a und c sowie Artikel 12
  • Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (Covid-19-Härtefallverordnung)
  • Kantonale Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie (SonderV 20-2)