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Januar 2018

Finanzpolitisches ABC

Von A wie Aufgaben- und Finanzplan bis Z wie Zentrale Rechnungsstelle. Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um den Staatshaushalt des Kantons Aargau erklärt.

N wie Nationalbankausschüttung

Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank die Geld- und Währungspolitik des Landes. Sie muss sich gemäss Verfassung und Gesetz vom Gesamtinteresse des Landes leiten lassen, als vorrangiges Ziel die Preisstabilität gewährleisten und dabei die Konjunktur berücksichtigen. Sie setzt damit eine grundlegende Rahmenbedingung für die Entwicklung der Wirtschaft. Die Mehrheit des Aktienkapitals der Nationalbank befindet sich in den Händen der Kantone und der Kantonalbanken, der übrige Teil wird überwiegend von Privaten gehalten.

Die Nationalbank erfüllt mit der Geld- und Währungspolitik eine öffentliche Aufgabe. Sie nimmt ihren geldpolitischen Auftrag unabhängig von Bundesrat, Parlament oder anderen Stellen wahr. Entsprechend prägt eine Kombination von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Elementen das Rechtskleid der Nationalbank und entsprechend sind auch die Rechte der Aktionäre gesetzlich beschränkt. Ihr Reingewinn – abzüglich einer gesetzlich beschränkten Dividende – steht der öffentlichen Hand zu, d.h. Bund und Kantonen.

Die Gewinnermittlung und die Gewinnverteilung der SNB ist im Nationalbankgesetz (Art. 30 und 31) geregelt: Die SNB bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Sie orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft. Vom Bilanzgewinn wird eine Dividende von höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals ausgerichtet. Der verbleibende Gewinn fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone.

Das Eidgenössische Finanzdepartement und die SNB vereinbaren – mit dem Ziel einer mittelfristigen Verstetigung – für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttung. Die Ausschüttungsreserve dient dazu als Puffer. Ihr werden der nicht ausgeschüttete Jahresgewinn zugewiesen beziehungsweise der für die Gewinnverwendung fehlende Betrag entnommen. Die Ausschüttungsreserve kann durch Verluste negativ werden.

Die für die Jahre 2016–2020 geltende Gewinnausschüttungsvereinbarung sieht eine jährliche Ausschüttung an Bund und Kantone von 1 Milliarde Franken vor, wenn die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung positiv bleibt. Überschreitet die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung den Wert von 20 Milliarden Franken, schüttet die SNB für das betreffende Geschäftsjahr zusätzlich einen Betrag von 1 Milliarde Franken an Bund und Kantone aus. Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des SNB-Geschäftsjahrs 2017 kommen der Bund und die Kantone im Jahr 2018 in den Genuss einer solchen doppelten Ausschüttung. Der Kanton Aargau erhält aus diesem Grund rund 104 Millionen Franken, also 52 Millionen mehr als er ursprünglich erwarten konnte.