Regionale Sachpläne
Der Regionale Sachplan (§ 12a BauG) bietet Gemeinden die Möglichkeit, überkommunale und regionale Fragestellungen zu erfassen, abzustimmen und die notwendigen Massnahmen behördenverbindlich festzulegen.
Zur gemeindeübergreifenden Abstimmung raumwirksamer Vorhaben steht grundsätzlich auch das Instrument des kantonalen Richtplans zur Verfügung. Für kommunale und regionale Sachbereiche weist dieser aber ein zu grobes Raster auf und wäre angesichts der notwendigen Verfahrensschritte nicht stufengerecht und überladen.
Der Regionale Sachplan kann unterschiedliche Themen enthalten: Massnahmen der Agglomerationsprogramme (zum Beispiel Langsamverkehr), wirtschaftliche Entwicklungsgebiete (zum Beispiel Festlegung von Industrie- und Gewerbeschwerpunkten), Verkehrsmassnahmen, Freizeitanlagen, Naherholungsgebiete und vieles mehr.
Die Gemeinderäte beschliessen die regionalen Sachpläne und unterbreiten sie dem Regierungsrat zur Genehmigung. Regionale Sachpläne müssen nicht von der Gemeindeversammlung beschlossen werden, sie sind behördenverbindlich.
Die Kreisplanerin und die Kreisplaner der beiden Sektionen Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung beraten die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den weiteren Fachstellen des Kantons.
Gebietszuständigkeiten Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung (OSR) (PDF, 1 Seite, 1,6 MB)