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Regionalplanung

Regionale Sachpläne

Der Regionale Sachplan (§ 12a BauG) bietet Gemeinden die Möglichkeit, überkommunale und regionale Fragestellungen zu erfassen, abzustimmen und die notwendigen Massnahmen behördenverbindlich festzulegen.

Zur gemeinde­übergreifenden Abstimmung raum­wirksamer Vorhaben steht grundsätzlich auch das Instrument des kantonalen Richtplans zur Verfügung. Für kommunale und regionale Sach­bereiche weist dieser aber ein zu grobes Raster auf und wäre angesichts der notwendigen Verfahrens­schritte nicht stufen­gerecht und überladen.

Regionaler Sachplan: Bindeglied zwischen kantonalem Richtplan und kommunalen Nutzungs­plänen.

Der Regionale Sachplan kann unterschiedliche Themen enthalten: Massnahmen der Agglomerations­programme (zum Beispiel Langsam­verkehr), wirtschaftliche Entwicklungs­gebiete (zum Beispiel Festlegung von Industrie- und Gewerbe­schwer­punkten), Verkehrs­massnahmen, Freizeit­anlagen, Naherholungs­gebiete und vieles mehr.

Die Gemeinderäte beschliessen die regionalen Sachpläne und unterbreiten sie dem Regierungsrat zur Genehmigung. Regionale Sachpläne müssen nicht von der Gemeinde­versammlung beschlossen werden, sie sind behörden­verbindlich.

Die Kreisplanerin und die Kreisplaner der beiden Sektionen Orts-, Siedlungs- und Regional­planung beraten die Gemeinden in Zusammen­arbeit mit den weiteren Fachstellen des Kantons.