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Ortsplanung

Verfahren

Das Verfahren zum Erlass von allgemeinen Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen ist in den §§ 22 ff. des Baugesetzes geregelt. Es gewährleistet die Mitwirkung und den Rechtsschutz.

Dieses Verfahren stellt insbesondere sicher, dass die Interessen aller Beteiligten und Betroffenen eingebracht werden können und eine rechtssichere Planungsgrundlage für Bauvorhaben geschaffen wird.

Mittels öffentlicher Auflage (30 Tage) und der Möglichkeit zu Einwendungen ist der Rechtsschutz gewährleistet. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde erhoben werden.

Nutzungspläne werden rechtskräftig, wenn sie von der zuständigen kantonalen Behörde (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Regierungsrat beziehungsweise Grosser Rat) genehmigt worden sind. Beschwerden gegen den kantonalen Genehmigungsbeschluss haben nur dann aufschiebende Wirkung, wenn ein entsprechender Antrag vom Verwaltungsgericht gutgeheissen wird.

Mehr zum Thema

Weitere Informationen und Unterstützung bieten die Empfehlungen und Richtlinien, die Sie unter Dokumente finden.

Rechtliche Grundlagen

Baugesetz (SAR 713.100)