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Ortsplanung

Allgemeine Nutzungsplanung

Die allgemeinen Nutzungspläne sind das zentrale kommunale Instrument der Raumentwicklung. Sie sind auf einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren auszurichten und haben alle privaten und öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung zu berücksichtigen.

Die Nutzungsplanung ermöglicht es der Gemeinde, die in einem räumlichen Entwicklungsleitbild erarbeiteten Entwicklungsziele umzusetzen und durch geeignete Massnahmen grundeigentümerverbindlich festzulegen.

Die allgemeine Nutzungsplanung besteht aus folgenden Elementen:

  • Der Bauzonenplan und der Kulturlandplan zeigen parzellenscharf zu welcher Zone ein bestimmtes Grundstück gehört.
  • Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) definiert die zulässige Nutzung und Überbauung jeder Zone.

Die Erarbeitung und Verabschiedung der allgemeinen Nutzungspläne liegt in der Kompetenz der Gemeinde. Der Entwurf der Nutzungspläne erfolgt durch den Gemeinderat unter Einbezug der Bevölkerung (Mitwirkung nach § 3 des Baugesetzes). Der Beschluss der allgemeinen Nutzungsplanung erfolgt durch die Gemeindeversammlung.

Die Nutzungspläne müssen mit den übergeordneten Plänen und Vorschriften wie zum Beispiel Vorgaben des Baugesetzes und die Beschlüsse des kantonalen Richtplans übereinstimmen. Dabei ist insbesondere auf eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu achten.

Das im Baugesetz vorgeschriebene demokratische Verfahren für den Erlass der Nutzungspläne (§§ 22 ff. BauG) gewährleistet den Rechtsschutz. Betroffene können gegen die öffentlich aufgelegten Pläne Einwendungen erheben und gegen die Beschlüsse Beschwerden führen. Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat werden die allgemeinen Nutzungspläne rechtskräftig.

Die Kreisplanerin und die Kreisplaner der beiden Sektionen Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung beraten und unterstützen die Gemeinden und Planungsbüros bei der Ausarbeitung und im Verfahren. Sie prüfen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen die Unterlagen auf Rechtmässigkeit, Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen.