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Häufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu verschiedenen Themen im Bereich Asyl- und Flüchtlingswesen.

Asylverfahren und Ausweisarten

Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge: Was sind die Unterschiede?

Alle Informationen zu den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln beziehungsweise Ausweisarten finden Sie im Dokument Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltsstatus (PDF, 127 KB). Darin enthalten sind zudem Kurzinformationen zu den Themen Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Wohnen beziehungsweise Wohnsitznahme, Integrationsförderung, Ausbildung und Auslandreisen.

Wie erfolgt die Zuweisung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs?

Asylsuchende, die in der Schweiz ankommen, werden zunächst in einem Bundesasylzentrum (BAZ) mit Verfahrensfunktion untergebracht. In diesen BAZ können Asylsuchende ihre Asylgesuche einreichen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entscheidet über die Gesuche. Mit der Revision des Asylgesetzes (AsylG), die seit dem 1. März 2019 in Kraft ist, werden die meisten Asylverfahren innerhalb von 140 Tagen durchgeführt und abgeschlossen.

Die Asylsuchenden bleiben für die Dauer des Verfahrens im BAZ. Wenn es für die Beurteilung des Gesuchs umfangreichere Abklärungen braucht, wird das erweitere Verfahren eingeleitet und die betroffenen Personen werden für diese Phase in Kantone zugewiesen. Ausreisepflichtige Personen werden in ein spezielles BAZ für den Wegweisungsvollzug transferiert.

Die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone erfolgt nach einem gesetzlich definierten Verteilschlüssel. Dieser richtet sich nach dem Bevölkerungsanteil des jeweiligen Kantons an der Gesamtbevölkerung der Schweiz. Der Kanton Aargau erhält Personen zugewiesen, die eine Aufenthaltsregelung erhalten (Personen mit Ausweis B oder F), oder die sich im erweiterten Asylverfahren (Asylsuchende mit Ausweis N) befinden und bei denen eine Bleibeperspektive besteht; siehe Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltsstatus (PDF, 127 KB). Diese werden in einer ersten Phase nach ihrer Ankunft, in einer kantonalenAsylunterkunft (später im Integrationszentrum) untergebracht und dort auf ein selbstständiges Leben in der Schweiz vorbereitet (Erstinformationen, Sprachkurse, Aus- und Weiterbildung etc.).

Weiterführende Informationen zum Asylverfahren finden Sie auf der Webseite des SEM.

Was ist das Dublin-Verfahren?

Das Dublin-Verfahren regelt, welcher Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags innerhalb der EU zuständig ist. So soll sichergestellt werden, dass ein Antrag innerhalb der EU nur einmal geprüft werden muss. Asylsuchende Personen müssen in dem Staat um Asyl ersuchen, in dem sie den Dublin-Raum erstmals betreten haben. Dies geschieht besonders häufig an den EU-Aussengrenzen, etwa in Italien, Griechenland oder Spanien.

Wenn Hinweise bestehen, dass eine asylsuchendende Person bereits in einem anderen Vertragsstaat des Dublin-Abkommens ein Asylgesuch gestellt haben könnte, ersucht die Schweiz – vertreten durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) – diesen, das Asylverfahren der asylsuchenden Person durchzuführen. Gründe für ein Rückübernahmebegehren sind insbesondere das Einreichen eines Asylgesuchs im betreffenden Dublin-Vertragsstaat, aber auch das Ausstellen eines Aufenthaltstitels oder eines Visums durch den betreffenden Dublin-Staat. Dazu wird eine Befragung der asylsuchenden Person, insbesondere zum Reiseweg und den Familienverhältnissen, sowie ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank Eurodac durchgeführt (in dieser werden die Fingerabdrücke aller asylsuchenden Personen erfasst).

Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, prüft das SEM die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse und führt das Asylverfahren in der Schweiz durch. Erklärt sich jedoch ein anderer Dublin-Staat für zuständig, tritt die Schweiz auf das Asylgesuch nicht ein und die asylsuchende Person hat die Schweiz zu verlassen.

Weiterführende Informationen zum Asylverfahren finden Sie auf der Webseite des SEM.

Was ist ein Nichteintretens-Entscheid (NEE)?

Ein Nichteintretensentscheid (NEE) bedeutet, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf ein Asylgesuch eintritt. Das heisst, es nimmt keine materielle Prüfung des Gesuchs vor. Diesen Entscheid fällt das SEM vor allem, wenn

  • ein anderer Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist (siehe Dublin-Verfahren);
  • die asylsuchende Person in einen Drittstaat weiterreisen kann, in dem Angehörige oder Personen, zu der sie eine enge Beziehung hat, leben;
  • das Gesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen gestellt wurde.

Die Gesuchstellenden müssen die Schweiz unmittelbar nach Rechtskraft des Entscheids verlassen (Ausreisepflicht).

Was ist ein negativer Asylentscheid?

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnt ein Asylgesuch ab, wenn die asylsuchende Person nicht glaubhaft machen kann, dass sie verfolgt ist. Im Asylverfahren überprüft das SEM die Angaben der Asylsuchenden. Ein Asylgesuch lehnt das SEM auch ab, wenn die Fluchtgründe nicht asylrelevant sind (zum Beispiel wirtschaftliche Gründe).

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Ausreisepflicht).

Wieso wird die Wegweisung aus der Schweiz von Asylsuchenden, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde, nicht immer zeitnah vollzogen?

Hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt, wird die betroffene Person vom Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) aufgefordert, die Schweiz innerhalb einer gesetzten Frist zu verlassen (Ausreisepflicht). Es gibt jedoch verschiedene Gründe, wieso die Wegweisung aus der Schweiz manchmal über längere Zeit nicht vollzogen werden kann.

So verfügen zum Beispiel die wenigsten Personen aus dem Asylbereich über offizielle Dokumente, die ihre Identität und Staatsangehörigkeit belegen. Ohne diese Dokumente ist eine legale Rückkehr in den Heimatstaat oft nicht möglich. Wenn die zur Ausreise verpflichteten Personen nicht mit den Behörden bei der Feststellung der Identität oder der Beschaffung der heimatlichen Ausweisdokumente kooperieren, müssen die Behörden in teilweise sehr aufwendigen Prozessen versuchen, die Identität und Staatsangehörigkeit der Ausreisepflichtigen herauszufinden. Dies geschieht mittels Sprachanalysen, Befragungen durch Delegationen des vermuteten Heimatstaats in der Schweiz und Abklärungen in den möglichen Heimatstaaten.

Einige Staaten verweigern die Aufnahme von Staatsbürgern, die über Sonderflüge zwangsrücküberführt werden sollen. Diese Umstände führen dazu, dass Wegweisungen oft monate- oder sogar jahrelang nicht vollzogen werden können.

Wo erhalten Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich Dokumentkopien?

Kopien von Originaldokumenten (zum Beispiel von Diplomen), die sich beim Staatssekretariat für Migration (SEM) befinden, können schriftlich (Adresse: Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern) bei diesem unter Angabe der N-Nummer, Name, Vorname und Geburtsdatum angefordert werden. Die Anfrage erfolgt durch die betroffene Person.

Unterbringung und Betreuung

Wie ist die Zuständigkeit bei der Unterbringung, Unterstützung und Betreuung geregelt?

Der Kanton ist gemäss dem kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) in der Regel zuständig für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden (Ausweis N) und ausreisepflichtigen Personen (kein Ausweis) sowie unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA).

Die Gemeinden sind in der Regel zuständig für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F).

Erhalten die Gemeinden eine Entschädigung für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung?

Die an eine Gemeinde ausgezahlten Beträge für die von ihnen betreuten Personen richten sich nach § 17g in Verbindung mit § 17e der kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) und werden je Person und Anwesenheitstag in der Unterkunft ausgerichtet. Für Asylsuchende (Ausweis N) und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) ist der Kostenersatz durch den Kanton zeitlich unbeschränkt (§ 51 Abs. 1 lit. d des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes, SPG).

Die Gemeinde erhält vom Kanton diverse Beträge zur Deckung der anfallenden Kosten (§ 17g Abs. 1 lit. b bis d SPV). Die Gemeinde ist in der Verwendung dieser Mittel frei, insbesondere in der Verwendung des weiteren Lebensunterhalts zu Gunsten der untergebrachten Personen.

Die Gemeinden machen ihre Kosten mittels Quartalsabrechnung geltend. Sie finden die entsprechenden Formulare im Servicebereich für die Partner des Kantonalen Sozialdiensts unter dem Register "Asyl" (Asylbereich) sowie im Handbuch Soziales (Flüchtlingsbereich).

Gibt es im Kanton Aargau Unterbringungsstandards für kantonale wie kommunale Unterkünfte?

Nein, es gibt keine verbindlichen Unterbringungsstandards im Kanton Aargau. Ein entsprechender politischer Vorstoss wurde im Sommer 2019 im Grossen Rat abgelehnt.*

Die bestehenden kantonalen Unterkünfte verfügen über unterschiedliche Grössen mit Kapazitäten von 4 bis rund 140 Plätzen (Stand Januar 2022). Dabei handelt es sich in der Regel um bestehende Gebäude mit ehemals anderweitigen Nutzungen. Diese Immobilien wurden nicht speziell für die Asylnutzung konzipiert und gebaut. Die Nutzung der Unterkünfte ist somit abhängig von der Liegenschaft (Raumaufteilung), der Art der Unterkunft (Frauen, Familien oder Einzelmänner) sowie von der Belegung.

Bei der Beurteilung von Objekten prüft der Kantonale Sozialdienst (KSD) die Eignung für die Asylnutzung. Auf eine sinnvolle Raumaufteilung unter Berücksichtigung der Anforderungen an Schlafen, Wohnen, Kochen, allgemeine Räume, Rückzugs- und Lernmöglichkeiten (inklusive drahtloses Internet, WLAN) wird Wert gelegt. In der Regel gibt es in jeder Unterkunft mindestens einen Aufenthaltsraum. Mitarbeitende der Betreuung und die Verantwortlichen für die Liegenschaften prüfen laufend Optimierungsmöglichkeiten.

Anstelle von verbindlichen Unterbringungsstandards gibt der Kanton Empfehlungen an Gemeinden ab. Die Gemeinden werden bei Fragen durch die zuständige Gruppenleitung des KSD beraten. Dabei wird auf die individuelle Situation der Wohnobjekte sowie der jeweiligen Personengruppen eingegangen.

* (19.175) Motion der SP-Fraktion (Sprecherin Lea Schmidmeister, Wettingen) vom 18. Juni 2019 betreffend verbindliche Standards der Unterkünfte und Unterbringung von geflüchteten Menschen mit Aufenthaltsbewilligung als N- und F-Ausländer/innen in kantonalen Unterkünften und in Gemeinden

Wo wohnen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich?

Asylsuchende (Ausweis N) haben keine freie Wohnsitzwahl. Das nationale Asylgesetz (AsylG) legt fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die kantonalen Behörden für die Zuweisung des Aufenthaltsorts von Asylsuchenden zuständig sind. Sie werden in der Regel in Kollektivunterkünften des Kantons untergebracht.

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) können den Wohnort innerhalb des Kantons nur dann selber wählen, wenn sie wirtschaftlich selbstständig sind. Bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit werden sie in der Regel in Gemeindeunterkünften untergebracht. Die Grundlagen zur Berechnung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit werden im Abschnitt "Was gilt es bei Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich hinsichtlich materieller Teilunterstützung zu beachten?" erläutert.

Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweise B und F) haben freie Wohnsitzwahl im Kanton, ungeachtet davon, ob sie Sozialhilfe beziehen. Wird Sozialhilfe bezogen, müssen jedoch die örtlichen Mietzinsrichtlinien eingehalten werden.

Können Asylsuchende bei ihren Verwandten wohnen?

Asylsuchende (Ausweis N) leben grundsätzlich in Asylunterkünften bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die kantonalen Behörden sind jedoch verpflichtet, den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten, das heisst Familien grundsätzlich zusammen unterzubringen respektive zusammenzuführen.

Wenn die Zusammenführung von Familienmitgliedern mit unterschiedlichen Status gemäss § 17a Abs. 1 lit. a der kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) angezeigt ist, kann von dieser Zuständigkeitsregelung abgewichen werden. In diesem Fall müssen die Einverständniserklärungen der Zuzugsgemeinde und des Wohnungsvermieters eingeholt und die Zuständigkeit geregelt werden. Bis zum definitiven Umzug respektive bis zu einer Zuweisung muss der Aufenthaltsort der Betreuung schriftlich mitgeteilt und die jederzeitige Erreichbarkeit garantiert werden.

Reichen die aktuellen Unterbringungskapazitäten aus, um eine allfällige Flüchtlingswelle aufzufangen? Welche Auswirkungen hat dies auf die Gemeinden?

Bei (rasch) steigenden Beständen erhöht der Kantonale Sozialdienst (KSD) die Unterbringungs- und die Betreuungskapazität. Die bestehenden kantonalen Unterkünfte werden verdichtet und bei Bedarf zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen. Die Situation wird laufend analysiert.

Materielle Hilfe

Welche Sozialhilfe-Ansätze erhalten Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich?

Personen aus dem Asylbereich werden gemäss §17e der kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) unterstützt:

  • Für den tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft beträgt der Ansatz für die Verpflegung für Erwachsene sowie Jugendliche ab dem vollendeten 16. Altersjahr Fr. 8.–; für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 7.50.
  • Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab vollendetem 6. Altersjahr erhalten darüber hinaus ein Taschengeld von Fr. 1.– pro tatsächlichem Anwesenheitstag.
  • Notwendige Bekleidung wird als Sachleistung gewährt oder es wird ein Kleidergeld von Fr. 60.– pro Quartal und Person ausgerichtet.

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung durch die Betreuung des Kantonalen Sozialdiensts (KSD) wöchentlich.

Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweise B und F) sind der Schweizer Bevölkerung gleichgestellt und erhalten Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien. Solange diese Personen noch in kantonalen Unterkünften untergebracht sind, werden gewisse Leistungen in Sachform erbracht, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger normalerweise selbst bezahlen müssten. Der SKOS-Warenkorb wurde der tatsächlichen Situation in den kantonalen Unterkünften angepasst, er entspricht 73,5 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien. Der effektiv ausbezahlte Sozialhilfe-Betrag pro Person und Tag reduziert sich entsprechend. Zu den in den Unterkünften erbrachten Sachleistungen gehören beispielsweise Leistungen betreffend den Energieverbrauch, die allgemeine Haushaltsführung, den Zugang zum Internet, die persönliche Pflege oder Verkehrsauslagen.

Für die materielle Unterstützung von anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausweise B und F), die sich bereits in einer Gemeinde aufhalten, ist der jeweilige Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde zuständig.

Werden abgewiesene Asylsuchende weiterhin finanziell unterstützt?

Abgewiesene Asylsuchende (Ausreisepflichtige) haben einen rechtskräftigen, negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid oder einen rechtskräftigen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhalten. Sie müssen die Schweiz verlassen und erhalten bis zur Ausreise Nothilfe gemäss §§ 19a bis 19f der kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV).

Der Standard der Nothilfe für Ausreisepflichtige ist so ausgestaltet, dass möglichst kein Anreiz zum Verbleib in der Schweiz geboten wird. Mit der Nothilfe soll das für ein menschenwürdiges Leben Notwendige finanziert werden. Dazu gehören Kost und Logis, Kleidung und die medizinische Versorgung. Der Ansatz für die Nothilfe beträgt im Kanton Aargau Fr. 7.50 pro Tag und Person.

Was sind situationsbedingte Leistungen (SIL)?

Situationsbedingte Leistungen (SIL) sind Teil der materiellen Hilfe und können mittels Gesuch für Kostengutsprache situationsbedingte Leistung im Asylbereich (PDF, 3 Seiten, 150 KB) an den Kantonalen Sozialdienst (KSD) geltend gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise Kosten für Schulmaterialien, Hausaufgabenhilfe, vorberufliche Abklärungen, frühkindliche Förderung, spezifische Gesundheitskosten etc. Diese Leistungen können übernommen werden, wenn die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. Hierbei hat der KSD einen Ermessensspielraum.

Werden Personen aus dem Asylbereich die Kosten für den öffentlichen Verkehr vollumfänglich gezahlt?

Nein. Wenn Asylsuchende (Ausweis N) und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) die öffentlichen Verkehrsmittel in ihrer Freizeit oder zu privaten Zwecken nutzen möchten, müssen sie diese selber tragen.

Übernommen werden die Fahrtkosten bei:

Was gilt es bei Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich hinsichtlich materieller Teilunterstützung zu beachten?

Materiell teilunterstützte Personen, die erwerbstätig sind und in die Zuständigkeit des Kantons fallen, erhalten vom Kantonalen Sozialdienst (KSD) eine Budgetierung.

Berechnungsblätter und die dazugehörigen kantonalen Richtlinien für die Budgetierung von Asylsuchenden (Ausweis N) und vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) finden Sie im Servicebereich für die Partner des Kantonalen Sozialdiensts unter dem Register "Asyl".

Vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) erhalten bei Erwerbstätigkeit materielle Teilunterstützung nach SKOS-Richtlinien.

Informationen zum Anspruch und zur Ausrichtung von Zulagen bei Erwerbstätigkeit finden Sie im Merkblatt Einkommensfreibetrag, Motivationsentschädigung, Integrationszulage (PDF, 118 KB).

Welche Sozialhilfe-Ansätze erhalten Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich?

Personen aus dem Asylbereich werden gemäss §17e der kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) unterstützt:

  • Für den tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft beträgt der Ansatz für die Verpflegung für Erwachsene sowie Jugendliche ab dem vollendeten 16. Altersjahr Fr. 8.–; für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 7.50–.
  • Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab vollendetem 6. Altersjahr erhalten darüber hinaus ein Taschengeld von Fr. 1.– pro tatsächlichem Anwesenheitstag.
  • Notwendige Bekleidung wird als Sachleistung gewährt oder es wird ein Kleidergeld von Fr. 60.– pro Quartal und Person ausgerichtet.

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung durch die Betreuung des Kantonalen Sozialdiensts (KSD) wöchentlich.

Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweise B und F) sind der Schweizer Bevölkerung gleichgestellt und erhalten Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien. Solange diese Personen noch in kantonalen Unterkünften untergebracht sind, werden gewisse Leistungen in Sachform erbracht, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger normalerweise selbst bezahlen müssten. Der SKOS-Warenkorb wurde der tatsächlichen Situation in den kantonalen Unterkünften angepasst, er entspricht 73,5 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien. Der effektiv ausbezahlte Sozialhilfe-Betrag pro Person und Tag reduziert sich entsprechend. Zu den in den Unterkünften erbrachten Sachleistungen gehören beispielsweise Leistungen betreffend den Energieverbrauch, die allgemeine Haushaltsführung, den Zugang zum Internet, die persönliche Pflege oder Verkehrsauslagen.

Für die materielle Unterstützung von anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausweise B und F), die sich bereits in einer Gemeinde aufhalten, ist der jeweilige Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde zuständig.

Beschäftigung und Arbeit

Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigung und Erwerbstätigkeit?

Erwerbstätigkeit bezeichnet im Unterschied zur Beschäftigung eine bezahlte Tätigkeit, die zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit beiträgt. Beschäftigungsangebote gewährleisten in erster Linie eine Tagesstruktur und sinnvolle Tätigkeit. Die Teilnehmenden eignen sich sprachliche, soziale und kulturelle Kompetenzen an, welche die Voraussetzungen für ein besseres Zusammenleben verbessern. Beschäftigungsangebote dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrieren. Weiterführende Informationen zu Beschäftigungsangeboten finden Sie auf der Onlineplattform Asyl- und Flüchtlingswesen unter Erwerbstätigkeit sowie im Portal Beschäftigung.

Dürfen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich arbeiten?

Asylsuchende (Ausweis N) dürfen nach einer Sperrfrist von 3 Monaten nach Einreichung des Asylgesuchs arbeiten. Allerdings ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Zuweisung in den Kanton bewilligungs- und gebührenpflichtig (Formular). Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit (unter anderem Einhaltung Inländervorrang sowie Lohn- und Arbeitsbedingungen; vgl. zusätzlich einzureichende Unterlagen auf Formular).

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) dürfen arbeiten. Bei sämtlichen Anstellungen muss eine Meldung der Erwerbstätigkeit vor Arbeitsaufnahme eingereicht werden. Unter anderem wird die Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen überprüft.

Arbeitgeber können eine Anstellung online auf EasyGov.swiss melden. EasyGov ist eine sichere und zuverlässige Plattform zur Abwicklung von Behördengängen für Unternehmen. Privatpersonen und Firmen ohne Zugang zu EasyGov.swiss können die Meldung mittels diesem Formular übermitteln.

Wer bietet Beschäftigungsprogramme an?

Gemeinden, Institutionen, Vereine und Private können Beschäftigungsprogramme für Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) sowie vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) schaffen. Damit ergänzen sie die Angebote des Kantonalen Sozialdiensts (KSD).

Im Portal Beschäftigung finden Sie eine Übersicht der bestehenden Angebote und alle grundlegenden Informationen zum Thema Beschäftigung und wie vorzugehen ist, wenn ein neues Beschäftigungsangebot geschaffen wird und dem Kanton zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden soll.

Wie werden Beschäftigungsprogramme in den Unterkünften oder in den Gemeinden entschädigt?

Informationen zum Anspruch und zur Ausrichtung von Zulagen bei Beschäftigungsprogrammen finden Sie im Merkblatt Einkommensfreibetrag, Motivationsentschädigung, Integrationszulage (PDF, 118 KB).

Freiwilligenarbeit und Nachbarschaftshilfe

Was ist Freiwilligenarbeit?

Freiwilligenarbeit umfasst Tätigkeiten, in denen Menschen freiwillig und ohne Entgelt Zeit und Energie aufwenden, um sich für andere einzusetzen und einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Onlineplattform Asyl- und Flüchtlingswesen unter Freiwilligenarbeit.

Wer darf Freiwilligenarbeit leisten?

Grundsätzlich dürfen alle Asylsuchenden (Ausweis N), vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und vorläufig aufgenommenen und anerkannten Flüchtlinge (Ausweise F und B) Freiwilligenarbeit leisten. Es ist bei diesen Personen jedoch zu prüfen, ob es sich dabei nicht um eine bewilligungs- beziehungsweise meldepflichtige Tätigkeit handelt.

Was gilt es bei Freiwilligenarbeit zu beachten?

Damit Freiwilligenarbeit für alle ein Gewinn ist, müssen einige Grundsätze beachtet werden. Bitte beachten Sie das Merkblatt Freiwilligenarbeit in Projekten mit Flüchtlingen (PDF, 24 KB).

Was gilt es bei Nachbarschaftshilfe zu beachten?

Einmalige oder unregelmässige Einsätze ohne verpflichtenden Charakter sind von der Bewilligungs- beziehungsweise Meldepflicht befreit. Dazu gehören beispielsweise Einkäufe erledigen, Gartenarbeiten übernehmen etc. Es kann eine finanzielle oder materielle Entschädigung geleistet werden, zum Beispiel in Form von Taschengeld, Zwischenverpflegung. Finden Arbeiten für Privatpersonen regelmässig statt, konkurrieren sie den Arbeitsmarkt und sind damit bewilligungspflichtig. Schwarzarbeit ist verboten.

Weiterführende Informationen erteilt das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), asyl.mika@ag.ch.

Integration

Wieso werden Asylsuchende nicht besser integriert?

Asylsuchende (Ausweis N) befinden sich noch im laufenden Verfahren und haben im Grundsatz noch keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen. In dieser Phase sieht das Gesetz noch keine spezifischen Fördermittel seitens Bund und Kanton zur Integration vor (im Gegensatz zu geregelten Personen). Die Integrationsagenda Schweiz (IAS) bietet die Möglichkeit, Gelder der Integrationspauschale auch für die Sprachförderung von Asylsuchenden einzusetzen. Einerseits, um möglichst früh eine etwaige Integration vorzubereiten und andererseits, um die Alltagsbewältigung der Asylsuchenden zu erleichtern.

Wer darf an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen und über welche Wege erfolgt die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen?

Grundsätzlich dürfen vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) arbeitsmarktliche Massnahmen besuchen. Die Frage stellt sich jeweils aber hinsichtlich des Anspruchs und Kostenträger der Massnahmen. Über welchen Weg und welche Stelle die Personen geeigneten arbeitsmarktlichen Massnahmen zugeführt werden, hängt somit von der Anspruchsfrage und vom Kostenträger ab.

Seit Herbst 2010 wird mit neugeregelten vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern sowie vorläufig aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen im Rahmen von systematischen Erstgesprächen ein ihrem Potenzial möglichst entsprechender Integrationsplan erstellt und den zuständigen fallführenden Stellen in den Gemeinden und Unterkunftsstrukturen zugestellt. Seit Frühjahr 2014 erfolgt dies im Auftrag des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA). Die Integrationspläne umfassen Massnahmen zur sprachlichen und sozialen Integration, zur Berufsbildung und – je nach Zielgruppenzugehörigkeit – auch zur arbeitsmarktlichen Integration.

Es gibt zum einen den Weg über Angebote der spezifischen Integrationsförderung. Darunter gehört das Angebot FUM für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene mit begonnener oder vollendeter Tertiärbildung (Studium) im Herkunftsland. Daneben gibt es weiter die Arbeitsmarktintegrationsprogramme mit Grundkompetenzförderung für lerngewohnte und lernungewohntere Erwachsene (AMI) oder für Spätimmigrierte (AMISI) sowie Jobcoaching in Verbindung mit Arbeitseinsätzen und Grundkompetenzförderung. Personen mit aktuellen Integrationsplänen können nach Anfrage um Kostengutsprache beim Kanton (IT-Plattform IAS) diesen Massnahmen zugewiesen werden. In der Regel sind dies anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene mit Regelungsdaten ab 1. Januar 2017 aufwärts (in gewissen Ausnahmefällen auch bis zum Regelungsdatum 1. Januar 2015 zurück).

Zum anderen gibt es den Weg über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Das Angebot AMIplus richtet sich beispielsweise an Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung oder auf Massnahmen nach Art. 59d des nationalen Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) haben, jedoch gewisse Aufnahmekriterien erfüllen. Dabei handelt es sich um ein Angebot für lerngewohnte Personen zwecks Aufbau der Arbeitsmarktfähigkeit (Grundkompetenzförderung) sowie Begleitung und Vermittlung in Arbeitseinsätze und Festanstellungen im ersten Arbeitsmarkt über spezielle Integrationsberatende der RAV. Der Kostenträger wird über die RAV-Integrations- oder Personalberatenden geklärt. Kostenträger ist die Sozialhilfe und/oder das MIKA im Rahmen der Integrationspauschale. Für Personen, die Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung oder zumindest über Art. 59d AVIG haben, können durch ihre RAV-Integrations- oder Personalberatenden auch solchen Angeboten zugewiesen werden.

Diese Wege und Massnahmen lassen sich teils auch kombinieren oder aufeinander aufbauen. Dazu kommen auch noch Gemeindemassnahmen.

Wie viele arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 59d des nationalen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) dürfen anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene besuchen?

Gemäss Art. 59d des nationalen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) können während maximal 260 Tagen innerhalb einer speziellen zweijährigen Rahmenfrist maximal drei Massnahmen besucht werden. Die Anzahl ist eine im Kanton Aargau gültige Vorgabe, die nicht so im Gesetz festgehalten ist. Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) sowie vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) haben jedoch die Möglichkeit, zusätzliche Massnahmen ausserhalb von Art. 59d AVIG zu besuchen (beispielsweise ein Arbeitsmarktintegrationsprogramm für Erwachsene AMI oder für Spätimmigrierte AMISI oder das Angebot AMIplus.

Wie gut müssen die Deutschkenntnisse von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen sein, damit sie an einer Massnahme nach Art. 59d des nationalen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) teilnehmen können?

Im Kanton Aargau muss mit einem lizenzierten Deutschtest oder einem Einstufungstest von Social Input ein Deutschniveau GER B1 im Sprechen, Hören und Lesen erreicht sein und ein GER A2 im Schreiben. Näheres dazu entnehmen Sie dem Merkblatt Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) ohne Anspruch auf Taggelder der ALV des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B), die dieses Sprachniveau nicht erreichen, stehen spezielle Arbeitsmarktintegrationsprogramme ausserhalb Art. 59d des nationalen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zur Verfügung. Diese können durch die in der Gemeinde zuständigen fallführenden Stellen (in der Regel die sozialdienstlich Beratenden) über die IT-Plattform IAS oder ias@ag.ch angefragt werden.

Gibt es ausserhalb des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) noch weitere arbeitsmarktliche Massnahmen?

Im Rahmen der spezifischen Integrationsförderung sowie im Rahmen des Angebots AMIplus über das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) stehen für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) verschiedene weitere arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung (siehe auch "Wer darf an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen und über welche Wege erfolgt die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen?"). Für fallführende Stellen und Beratungsstellen wird auf der IT-Plattform IAS eine Übersicht bereitgestellt werden.

Wie finde ich Deutschkurse und allgemein Integrationsangebote in meiner Region?

Die Deutsch- und Integrationsangebote finden Sie bei den Regionalen Integrationsfachstellen (RIF) sowie auf der Webseite der Anlaufstelle Integration Aargau (AIA).

Bildung

Erhalten Asylsuchende Deutschunterricht?

Ja. Jugendliche und erwachsene Asylsuchende (Ausweis N) ausserhalb der obligatorischen Schulpflicht werden zu einem Deutsch-Einstufungstest eingeladen und erhalten entweder Alphabetisierungs- oder Niveaukurse. Die Alphabetisierungskurse finden bei der ECAP Sprachschule statt und werden über die Integrationspauschale finanziert. Niveaukurse bis in der Regel A2 finden beim Kantonalen Sozialdienst (KSD) statt und werden vom Kanton finanziert.

Ausserdem besuchen minderjährige spätimmigrierte Asylsuchende (16–18 Jahre) immer – und auch ältere spätimmigrierte Asylsuchende (19–20 Jahre) bei Bedarf – den Integrationskurs Grundkompetenzen an der Kantonalen Schule für Berufsbildung (ksb) und das Brückenangebot Integration (BAI) zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundausbildung.

Werden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen Deutschkurse bezahlt?

Ja. Die Integrationsagenda Schweiz (IAS) gibt das Vorgehen zur sprachlichen, sozialen und beruflichen Integration von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und vorläufig aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen (Ausweise F und B) vor. Über die Integrationspauschale werden die geeigneten Integrationsmassnahmen für geregelte Personen über 16 Jahren finanziert.

Erhalten Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich Schulunterricht?

Ja. Eine Schulpflicht besteht unabhängig von der Ausweiskategorie.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich werden in Regelklassen eingeschult. In der Volksschule werden sie wie alle anderen Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, beim Erwerb von Deutsch als Zweitsprache gefördert. Der Besuch eines regionalen Integrationskurses (RIK) ist an einigen Volksschulstandorten für Schülerinnen und Schüler in der Regel ab dem Oberstufenalter möglich.

Wo dies von der Distanz her möglich ist, werden Kinder und Jugendliche vorgängig in Einschulungsvorbereitungskursen (EVK), die vom Kantonalen Sozialdienst (KSD) organisiert werden, auf ihren Übertritt in die Regelklassen vorbereitet. Kinder aus den kantonalen Asylstrukturen mit Ausweis F (vorläufig Aufgenommene) oder B (anerkannte Flüchtlinge) werden im EVK bis zur Wohnsitznahme in einer Gemeinde beschult. Ist vor Ort kein EVK verfügbar, werden auch diese Kinder und Jugendlichen bereits bei Eintritt in den Kanton in einer Regelklasse unterrichtet.

Auch ausreisepflichtige Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen weiterhin die Schule.

Muss die Gemeinde ein allfälliges Schulgeld für Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich übernehmen, die in der Gemeinde wohnen beziehungsweise in einer Asylunterkunft auf Gemeindegebiet untergebracht sind?

Ja, § 52 Abs. 1 des kantonalen Schulgesetzes regelt die Kostentragung: "Die Gemeinden sind verpflichtet, die Volksschule einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen, beziehungsweise das Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen". Folglich sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände auch zuständig für den Unterricht schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher im Asyl- und Flüchtlingsbereich. Der Umstand, dass der Kanton zuständig ist für die Unterbringung von Asylsuchenden (Ausweis N), ändert nichts an dieser Zuständigkeit.

Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 34 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau und § 3 Abs. 3 Schulgesetz).

Wer übernimmt im Fall von Schülerinnen und Schülern aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich die Fahrkosten bei auswärtigem Schulbesuch – etwa in einem regionalen Integrationskurs oder der Integrations- und Berufsfindungsklasse (IBK)?

Gemäss § 53 Abs. 4 des kantonalen Schulgesetzes gehen notwendige Fahrkosten bei auswärtigem Schulbesuch zu Lasten der Gemeinden. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich. Die Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler, die in kantonalen Unterkünften wohnhaft sind, gehen zu Lasten des Kantons.

Diverses

Welche Zahnbehandlungskosten werden bei Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich vom Kanton übernommen?

Die Behandlungen im Rahmen der Sozialzahnmedizin (Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, von wirtschaftlicher Sozialhilfe, Asyl- und Flüchtlingsbereich etc.) unterstehen speziellen Abläufen und Einschränkungen. Die Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) hat diesbezüglich sowohl ein Merkblatt Zahnbehandlungen für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) als auch eines für Asylsuchende (Ausweis N) und Ausreisepflichtige publiziert.

Wie sind Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich krankenversichert?

Mit der Zuweisung an den Kanton Aargau werden die Personen aus dem Asylbereich der obligatorischen Krankenversicherung inklusive Unfalldeckung unterstellt. Bis zur einer allfälligen wirtschaftlichen Verselbstständigung sind sie über den Kantonalen Sozialdienst (KSD) versichert.

Die Versicherung erfolgt bei den Aquilana Versicherungen Baden. Es wird keine Krankenkassenkarte ausgestellt, sondern ein Grundversorgerausweis. Dieser wird vom KSD erstellt und enthält die notwendigen Angaben für die Leistungserbringer.

Vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) sind der Schweizer Bevölkerung gleichgestellt. Nach Auszug aus der kantonalen Unterkunft ist die Wohnortsgemeinde für die Verwaltung der obligatorischen Grundversicherung dieser Personengruppe zuständig.

Dürfen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ein Auto besitzen und benutzen?

Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, welche ihren Lebensunterhalt selber bestreiten, dürfen auch ein Auto besitzen.

Nur in begründeten Ausnahmefällen und auf Gesuch hin kann wirtschaftlich nicht selbstständigen Personen das Führen eines Autos bewilligt werden. § 3 Abs. 1 der kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung. Der Besitz und Gebrauch eines Motorfahrzeugs gehört nicht darunter, sondern stellt eine Anschaffung dar, die erst getätigt werden kann, wenn die Existenz gesichert ist. Da mit dem Besitz eines Fahrzeuges Kosten wie Treibstoff, Steuer, Versicherung etc. verbunden sind, kann davon ausgegangen werden, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden sind und somit kein Anspruch auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe besteht. Nur in begründeten Ausnahmefällen und auf Gesuch hin kann wirtschaftlich nicht selbstständigen Personen das Führen eines Autos bewilligt werden. Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten Gründe ebenfalls als eigene Mittel angerechnet werden (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV).

Personen, die bei der Motorfahrzeugkontrolle einen Führerschein beantragen, erhalten diesen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, unabhängig von der Herkunft und der finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller.

Dürfen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ins Ausland reisen?

Asylsuchende (Ausweis N): Grundsätzlich nicht erlaubt. In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei schwerer Krankheit/Tod von Familienangehörigen oder für grenzüberschreitende Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb vorgeschrieben sind) kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Auslandreise (ohne Heimat- oder Herkunftsstaat) bewilligen. Der Antrag ist beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) einzureichen.

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F): Grundsätzlich nicht erlaubt. In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei schwerer Krankheit/Tod von Familienangehörigen, für grenzüberschreitende Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb vorgeschrieben sind, aus humanitären Gründen und frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme auch aus anderen Gründen) kann das SEM eine Auslandreise (ohne Heimat- oder Herkunftsstaat) bewilligen. Der Antrag ist beim MIKA einzureichen.

Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweise B und F): Diese Personen können beim MIKA einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen. Damit können sie ins Ausland reisen. Der Reiseausweis ist in der Regel 5 Jahre gültig und erlaubt aus der Schweiz aus- und wieder einzureisen.

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge riskieren die Aberkennung ihres Asyl- oder Flüchtlingsstatus, wenn sie ohne Genehmigung des SEM in ihr Heimatland reisen.

Bewilligte Ferienreisen bei wirtschaftlicher Unselbstständigkeit müssen immer mit dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Sozialdienst abgesprochen werden (sozialhilferechtliche Konsequenzen). Erfährt der Sozialdienst im Nachhinein von einer nicht bewilligten Ferien- oder Ortsabwesenheit oder wurde das Gesuch um Abwesenheit nicht oder nicht für die ganze Abwesenheitsdauer bewilligt, kann dies Sanktionen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Folge haben.

Dürfen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ihre Familie in die Schweiz holen (Familiennachzug)?

Asylsuchende (Ausweis N) haben kein Anrecht auf Familiennachzug.

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) können frühestens drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme ein Gesuch um Familiennachzug von Ehegattinnen, Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren einreichen.

Bedingungen für den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen:

  • Zusammenwohnen
  • Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung
  • Kein Bezug von Sozialhilfe
  • Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) können beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein Gesuch um Familiennachzug von Ehegattinnen, Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren einreichen.

Wie können Eltern ohne Eheschein ihr Kind anerkennen lassen?

Einem Paar, das in Asylstrukturen lebt und ohne anerkannten Eheschein ein Kind bekommt, stehen zwei Möglichkeiten zur Anerkennung des Kindes durch den Vater offen:

  • Wenn das Paar im Ausland verheiratet ist, ist die Heirat in der Heimat oder in einem Drittstaat nachträglich in der Schweiz anerkennen zu lassen. Das Paar muss eine amtliche Heiratsurkunde im Herkunftsland beschaffen, worin ersichtlich ist, dass sie verheiratet sind.
  • Wenn das Paar nicht verheiratet ist, kann das Kind durch die Vaterschaftsanerkennung anerkannt werden.

Zudem müssen Eltern bei der Geburt eines Kindes in der Schweiz einen "Internationalen Geburtsschein" beantragen. Die Urkunde ist fünfsprachig (deutsch, französisch, italienisch, englisch, spanisch) und bescheinigt das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie die Abstammung des Kindes.

Gibt es im Kanton Aargau eine Rechtsberatungsstelle?

Im Kanton Aargau steht die folgende Beratungsstelle für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich zur Verfügung:

Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau HEKS
Augustin-Keller-Strasse 1
Postfach
5001 Aarau
Tel.: 062 824 60 24
E-Mail: rbs-aargau@heks.ch

Weiter steht allen Personen die unentgeltliche Rechtsauskunft des Aargauischen Anwaltsverbands offen.