Weitgehende Zustimmung zu neuen SKOS-Richtlinien
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Inkrafttreten allfälliger Änderungen ist auf Anfang 2017 geplant
Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) erarbeiteten neuen Richtlinien sind in der im Kanton Aargau durchgeführten öffentlichen Konsultation auf ein weitgehend positives Echo gestossen. Ausnahmeregelungen sollen in einzelnen Bereichen jedoch möglich sein.
Die SKOS-Richtlinien wurden per 1. Januar 2016 umfassend revidiert. Der Regierungsrat empfiehlt die Übernahme, um einen gesamtschweizerisch einheitlichen Massstab für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfe sicherzustellen. Trotz genereller Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien sollen Ausnahmeregelungen möglich sein. Da es sich um wichtige fachliche Fragen handelt, die auch politisch gut verankert werden sollen, hatte der Regierungsrat entschieden, von Ende März bis Ende Mai 2016 eine Konsultation zur Anwendung der SKOS-Richtlinien und zu den Ausnahmeregelungen durchzuführen und das Departement Gesundheit und Soziales damit beauftragt. Die Konsultation fokussierte dabei auf diejenigen Punkte der SKOS-Richtlinien, welche von der heutigen Gesetzgebung im Kanton Aargau abweichen. Das thematische Spektrum reichte von der Ausgestaltung des Grundbedarfs bis zur Regelung der Rückerstattung.
Zustimmung mit Ausnahmen
Die Auswertung der Konsultation, an der 98 Gemeinden, 6 politische Parteien, 5 Gemeindeverbände, 7 andere Verbände sowie ein Dutzend weiterer Interessenvertreter teilgenommen haben, zeigt, dass die grosse Mehrheit der Konsultationsteilnehmer die Anwendung der Richtlinien befürwortet und deren Verbindlichkeit mehrheitlich begrüsst. Dies unter Berücksichtigung der erwähnten Ausnahmeregelungen, welche die Teuerungsanpassung, den Vermögensfreibetrag, die Rückerstattung und die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs betreffen. Sie sollen beim Vollzug entsprechend berücksichtigt werden.
Einbezug von Gemeinden und Verbänden
Das weitere Vorgehen sieht vor, dass dem Regierungsrat aufgrund der Konsultationsergebnisse eine entsprechende Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) unterbreitet wird. Dies, nachdem zur Konsolidierung des Ergebnisses eine Arbeitsgruppe mit Gemeindevertretungen eingesetzt wurde und das Kontaktgremium Kanton–Gemeinden im Vorfeld begrüsst wird. Am 3. November 2016 wird sich die Herbsttagung des Kantonalen Sozialdiensts zudem mit den SKOS-Richtlinien, der teilrevidierten SPV und dem auf 1. Januar 2017 (mit Übergangsfrist von drei Monaten) geplanten Inkrafttreten befassen.