Weiterer Schritt zur Neuregelung des Automatenspiels
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Vorlage für die zweite Beratung verabschiedet
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat im März dieses Jahres in erster Beratung ein neues kantonales Spielbetriebsgesetz beschlossen. Zwei Monate später legt der Regierungsrat nun dem Parlament die überarbeitete Fassung für die zweite Lesung mit wenigen Änderungsvorschlägen vor.
Aufgrund der neuen Spielbankengesetzgebung des Bundes besteht im kantonalen Recht in drei Bereichen Handlungsbedarf: Es sind (1.) eine kantonale Rechtsgrundlage für den anteilsmässigen Bezug der Spielabgabe in Kursälen, (2.) Übergangsbestimmungen für den Weiterbetrieb der bestehenden Geldspielautomaten in Gaststätten sowie Spiellokalen und (3.) eine Regelung über die Zulässigkeit des Betriebs von Geschicklichkeitsspielautomaten zu erlassen.
Der Grosse Rat beschloss am 14. März 2000 in erster Beratung ein Gesetz über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe sowie eine Ergänzung der Kantonsverfassung im Bereich des Lotterierechts. Gegenüber der Vorlage des Regierungsrates vom 24. November 1999 wies die Fassung des Grossen Rates drei sprachliche Verbesserungen und eine Bestimmung über das Verbot des Betriebs bestimmter Spielautomaten auf. Zudem sprach sich der Grosse Rat für eine offene Formulierung der Kantonsverfassung im Bereich der Lotterien aus.
Entscheide des Parlaments berücksichtigt
Der Regierungsrat schliesst sich im vorliegenden Entwurf für die zweite Lesung den formellen Verbesserungen und der beschlossenen Ergänzung des Spielbetriebsgesetzes an. Er stimmt im Grundsatz auch der grossrätlichen Fassung von § 55bis der Kantonsverfassung über die Regelung der Lotterien zu.
Insbesondere nimmt der Regierungsrat Stellung zu der vom Parlament mit grosser Mehrheit beschlossenen Bestimmung über ein Verbot von gewaltverherrlichenden Spielautomaten. Er stimmt der Bestimmung im Grundsatz zu, führt aber präzisierend aus, dass die kantonale Vorschrift nach seiner Beurteilung neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Gewaltdarstellungen keine eigenständige Bedeutung hat und dass die Missachtung des Verbotes nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung nach Spielbetriebsgesetz führen kann.
Gemäss einem überwiesenen Prüfungsantrag zeigt der Regierungsrat schliesslich die Konsequenzen einer Aufweichung des kantonalen Lotteriemonopols auf. Sollten dereinst tatsächlich neben der Interkantonalen Landeslotterie (ILL) private Anbieter auf dem Lotteriemarkt auftreten, bliebe dies nach Ansicht der Aargauer Regierung nicht ohne Wirkung auf den Bestand des kantonalen Lotteriefonds und damit auf die Beiträge zugunsten von kulturellen sowie sozialen Institutionen und Projekten.