Weitere Massnahmen im Bereich Sterbehilfe erfordern neue Rechtsgrundlagen
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Bestehende Möglichkeiten werden ausgeschöpft
Das geltende Recht bietet keine Grundlage für weitere Massnahmen für eine verstärkte Kontrolle der Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen. Die Strafverfolgungsbehörden und der Kantonsarzt schöpfen die bestehenden Möglichkeiten aus. Die Verhinderung des Sterbetourismus und weiterer negativer Begleiterscheinungen erfordern eine einheitliche gesetzliche Regelung für die ganze Schweiz.
Bei Todesfällen mit Sterbebegleitung überprüfen die Bezirksämter, ob Verstösse gegen strafrechtliche Bestimmungen vorliegen. Der Kantonsarzt schreitet ein, wenn ein Arzt seine Sorgfaltspflicht verletzt. Ein entsprechendes Verfahren gegen einen Arzt ist gegenwärtig vor dem Verwaltungsgericht hängig.
Weitere Massnahmen sind aufgrund des geltenden Rechts nicht möglich. Namentlich fehlen die Grundlagen für die Einführung einer Bewilligungspflicht und einer staatlichen Aufsicht für Sterbehilfeorganisationen. Die Verhinderung der Sterbehilfe bei Personen, die in die Schweiz einreisen, um hier zu sterben, sowie die Überwälzung der Kosten für die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden auf die Sterbehilfeorganisationen sind ebenfalls nicht möglich.
Die entsprechenden Bestimmungen müssen auf Bundesebene erlassen werden, damit in der ganzen Schweiz eine einheitliche Regelung besteht. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Sterbehilfeorganisationen in Kantone ohne oder mit weniger restriktiver Regelung ausweichen. Für den Fall, dass auf Bundesebene auf absehbare Zeit keine Regelung zustande kommt, ist eine kantonale Regelung zu prüfen.
Nach weiteren Abklärungen auf Bundes- und Kantonsebene wird der Regierungsrat im Laufe der nächsten 3 Monate im Rahmen der Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses das beabsichtigte Vorgehen aufzeigen.