Hauptmenü

Alle Medienmitteilungen

Wechsel bei der Besteuerung von Pensionskassenrenten :
Steueramt legt einheitliche Praxis fest

Wer 2002 pensioniert wird, muss die Pensionskassenrente vollumfänglich versteuern. Bei Pensionierung und Beginn der Rentenleistung im Jahr 2001 ist dagegen nur 80% der Rente zu versteuern, wie dies auch bei früheren Pensionierungen der Fall ist. Die reduzierte Besteuerung ist unter bestimmten Bedingungen auch bei einer eingeschränkten Weiterführung der Erwerbstätigkeit möglich. Das Kantonale Steueramt hat dazu eine einheitliche Praxis festgelegt.

Renten aus Vorsorgeeinrichtungen dürfen auch unter dem neuen Steuergesetz privilegiert zu 80% versteuert werden, sofern sie auf einem vor 1987 begründeten Vorsorgeverhältnis beruhen und bereits im Jahr 2001 - spätestens im Dezember 2001 - zu fliessen beginnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Generation von Pensionären die vor 1987 bezahlten eigenen Pensionskassenbeiträge steuerlich noch nicht abziehen konnte. Beginnt die Rente dagegen erst im Januar 2002 oder später zu fliessen, so ist sie vollumfänglich zu 100% zu versteuern.

Die Änderung der Besteuerung veranlasst viele Erwerbstätige, eine ordentliche oder vorzeitige Pensionierung noch im Jahr 2001 anzustreben. Oft besteht dabei trotz Pensionierung ein Bedürfnis nach einer teilweisen Weiterbeschäftigung über das Jahresende hinaus. Ein häufiges Beispiel zeigt sich bei der Lehrerschaft: Obwohl 2001 pensioniert, führen viele Lehrer und Lehrerinnen die Abschlussklassen noch bis Ende Schuljahr 2002 weiter. Solche Lösungen sind natürlich nur möglich, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers liegen und das Pensionskassenreglement dies zulässt.

Um klare Verhältnisse zu schaffen und eine einheitliche Regelung für alle vor der Pensionierung stehenden Erwerbstätigen im Kanton Aargau zu gewährleisten, hat das Kantonale Steueramt eine Praxis zu diesem Thema festgelegt. Die reduzierte Besteuerung kommt nur zum Tragen, wenn eine Pensionierung zur Erwerbsaufgabe führt, oder wenn nach der Pensionierung noch eine Teilzeitbeschäftigung bis maximal 50% eines normalen Arbeitspensums weitergeführt wird. In solchen Fällen sind nur 80% der Pensionsrente zu versteuern. "Pensionierungen" mit Weiterführung der Erwerbstätigkeit im gleichen oder ähnlichen Umfang führen dagegen nicht zu einer reduzierten Besteuerung der Rente.

Die gleiche Regelung wie bei den Renten gilt analog auch für Bezügerinnen und Bezüger von Kapitalleistungen vor dem 1. Januar 2002.

  • Staatskanzlei