Wahl- und Abstimmungswerbung korrekt anbringen
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Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erlässt neue Weisung zur Wahl- und Abstimmungswerbung
Wahl- und Abstimmungswerbung darf ohne Baubewilligung oder strassenverkehrsrechtliche Bewilligung aufgestellt werden. Trotzdem gilt es einige Bestimmungen zu beachten. Eine neue Weisung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt macht darauf aufmerksam.
Für das zeitlich befristete Aufstellen oder Anbringen von Wahl- und Abstimmungswerbung mit Plakaten, Fahnen, Fanions, auf Strohballen und anderen Gegenständen sowie an Kandelabern im Bereich von Kantons- oder Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch ist keine Baubewilligung oder strassenverkehrsrechtliche Bewilligung nötig. Sie darf jedoch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, keine Signalform oder Ähnlichkeit mit Signalen aufweisen und die Wirkung von Signalen und Markierungen nicht beeinträchtigen.
Zudem gilt es, beim Aufstellen oder Anbringen von Wahl- und Abstimmungswerbung folgende Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) zu beachten:
- Die Werbung darf Fahrzeuglenkende nicht ablenken oder zu einer Gefährdung im Strassenverkehr führen.
- An Kandelabern entlang der Kantonsstrasse darf Wahl- und Abstimmungswerbung angebracht werden. Gemeinden und Private sind jedoch befugt, das Anbringen von Wahl- und Abstimmungswerbung an Kandelabern von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, wenn es sich um Gemeindestrassen bzw. Privatstrassen im Gemeingebrauch handelt.
- Die Wahl- und Abstimmungswerbung darf frühestens 12 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin aufgestellt werden.
- Nach der Wahl oder Abstimmung ist die Werbung innert Wochenfrist mitsamt den Befestigungseinrichtungen zu entfernen.
- Wahl- und Abstimmungswerbung, die nicht gemäss Weisungen des BVU aufgestellt wurde, wird durch den Unterhaltsdienst entfernt.