Vorzeitige Urnenöffnung nur in bestimmten Fällen möglich
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Kommission AVW einstimmig für GPR in 2. Lesung
Die grossrätliche Kommission Allgemeine Verwaltung (AVW) hat in 2. Lesung die Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) einstimmig verabschiedet. Ein Antrag von sieben Stadt- und Gemeinderäten, der die Bestimmungen über die vorzeitige Urnenöffnung auf Gesuch hin weiter lockern wollte, wurde von der Kommission einstimmig abgelehnt.
Die Kommission Allgemeine Verwaltung (AVW) hat unter der Leitung von AVW-Präsidentin Katharina Kerr (SP, Aarau) und in Anwesenheit von Regierungsrat Kurt Wernli, Vorsteher DVI, Urs C. Meier, Generalsekretär SK, Dr. Walter Mischler, Leiter der Gemeindeabteilung, und Martin Süess, stellvertretender Chef Gemeindeabteilung DVI, das Gesetz über die politischen Rechte GPR (Geschäft 08.104) in 2. Lesung beraten und mit zwei geringfügigen Änderungen einstimmig gutgeheissen.
Bei dieser Teilrevision geht es vor allem um eine Klärung der Regeln für die Gültigkeit der Stimmen bei der direkten Wahl von Gemeinde- und Vizeammann, um eine Erweiterung der Möglichkeit stiller Wahlen, um die Integration der Verordnung über die Initiative und das Referendum in Gemeindeangelegenheiten und um die Umsetzung der Vorstösse betreffend vorzeitige Urnenöffnung und den Inhalt der Erläuterungen in den kantonalen Abstimmungsbüchlein und den kommunalen Abstimmungsunterlagen. Der Grosse Rat hiess die Revision des GPR am 26. Februar 2008 in 1. Lesung einstimmig gut und überwies acht Prüfungsanträge. Diese Prüfungsanträge wurden vom Regierungsrat in 2. Lesung zur Zufriedenheit der Kommission beantwortet, die meisten hatten Korrekturen der Gesetzesrevision gegenüber der 1. Lesung zur Folge. In 2. Lesung wurde zudem noch eine neue Vorgabe des Bundes im Bereich der Stimmregisterführung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer umgesetzt.
Der einzige strittige Punkt in dieser Gesetzesrevision betrifft die Möglichkeit der vorzeitigen Urnenöffnung. Bereits in 1. Lesung wurde die bisherige Regelung etwas gelockert und in der Fassung der 2. Lesung präziser formuliert. So darf das Wahlbüro ohne spezielle Bewilligung bei Proporzwahlen (Nationalrat, Grosser Rat, Einwohnerrat) und gleichzeitig stattfindenden Wahlen in den Regierungsrat oder Ständerat die Urnen am Tag vor der Hauptwahl oder -abstimmung (also in der Regel am Samstag) die Urnen öffnen und mit der Auszählung der Stimmen beginnen (§ 20 Abs. 2). Für eine vorzeitige Urnen¬öffnung im Falle von Majorzwahlen in Kanton, Bezirk und Kreis sowie Abstimmungen über eidgenössische und kantonale (nicht kommunale) Abstimmungen ist ein Gesuch erforderlich (§ 20 Abs. 3). Eine Eingabe an die Kommission AVW von sieben grösseren Gemeinden verlangte die Möglichkeit der vorzeitigen Urnenöffnung gemäss § 20 Abs. 3 auch bei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Abstimmungen. Diesem Vorschlag leistete die Kommission nach längerer Diskussion aus Gründen der Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses keine Folge. Eine so weit gehende Lockerung des Stimmgeheimnisses wäre vom Bund, der die Gesetzesrevision gutzuheissen hat, zudem wohl zurückgewiesen worden. Die Kommission AVW wertete in einer Güterabwägung in diesem Fall das staatsrechtlich relevante Stimmgeheimnis höher als die Möglichkeit, Wahl- oder Abstimmungsresultate noch schneller bekannt zu geben.