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Vorwurf Amtsgeheimnisverletzung: Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht Baden :
Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit Fall Rupperswil

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat gegen einen Polizeioffizier der Kantonspolizei Aargau im Zusammenhang mit den Tötungsdelikten von Rupperswil Anklage wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung und mehrfach versuchter Anstiftung zum falschen Zeugnis erhoben. Die Gerichtsverhandlung findet am 31. August 2020 vor dem Bezirksgericht Baden statt.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem beschuldigten Polizeioffizier vor, zwei Personen aus seinem familiären Umfeld geheime Ermittlungserkenntnisse weitergegeben zu haben. Weiter soll der Beschuldigte versucht haben, eine Person bei einer allfälligen Befragung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu einer für ihn entlastenden Aussage zu bewegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bedingte Geldstrafe von 270 Tagessätzen und eine Busse von 5'000 Franken.

Ablauf der Verhandlung

Die Gerichtsverhandlung vom Montag, 31. August 2020, findet im Saal Roter Turm an der Rathausgasse 5, in 5400 Baden statt. Sie beginnt um 13.00 Uhr und dauert voraussichtlich bis um 18.00 Uhr. Zu Beginn werden zwei Auskunftspersonen, drei Zeugen sowie der Beschuldigte befragt. Anschliessend erfolgt der Parteivortrag des Beschuldigten.

Anmeldung

Aus organisatorischen Gründen werden die Medienschaffenden, die an der Verhandlung teilnehmen wollen, ersucht, sich bis spätestens am Mittwoch, 26. August 2020, beim Bezirksgericht Baden unter Angabe des Namens der Medienunternehmung und der Anzahl der teilnehmenden Medienschaffenden per E-Mail (an vanessa.bugmann@ag.ch und sybille.hochstrasser@ag.ch ) anzumelden.

Die angemeldeten Medienschaffenden erhalten eine Kopie der Anklageschrift, die am 31. August 2020, ab 12.00 Uhr vor dem Saal Roter Turm abgeholt werden kann. Weitere Informationen im Vorfeld der Verhandlung werden seitens des Gerichts nicht erteilt.

Es ergeht der Hinweis, dass Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes nicht gestattet sind (Art. 71 Abs. 1 Strafprozessordnung). Überdies sind bei der Berichterstattung die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, zu wahren.

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