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Vorläufig keine Vereinheitlichung der Feiertage :
Die bis anhin geltenden Regelungen bleiben bestehen

Vor einem Jahr hat der Regierungsrat beschlossen, die arbeitsgesetzlichen Feiertage für den gesamten Kanton zu vereinheitlichen. Eine entsprechende Regelung auf Verordnungsstufe hätte auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten sollen. In der Zwischenzeit hat der Grosse Rat zwei Vorstösse überwiesen, die eine Regelung der Feiertage auf Gesetzesstufe verlangen. Ein entsprechendes Gesetz könnte jedoch frühestens im Jahr 2009 in Kraft treten. Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, die neue Regelung auf Verordnungsstufe wieder aufzuheben.

Gemäss Arbeitsgesetz ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung. Die arbeitsgesetzlichen Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt. Ein einziger Feiertag, der Bundesfeiertag am 1. August, ist schweizweit ein arbeitsgesetzlicher Feiertag. Das Arbeitsgesetz räumt den Kantonen die Kompetenz ein, bis zu acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichzustellen und sie nach Kantonsteilen verschieden anzusetzen. Daneben gibt es auch Feiertage, die zwar nicht arbeitsgesetzlich verankert sind, dennoch aber entsprechend gepflegt werden.

Aufgrund der Voten im Grossen Rat bei der Beratung der beiden Vorstösse ist davon auszugehen, dass die Feiertagsregelung im Gesetz anders ausgestaltet werden wird als die vom Regierungsrat beschlossene Harmonisierung. Damit würde innerhalb weniger Jahre die Feiertagsregelung zweimal ändern. Dies widerspricht dem Anliegen einer Vereinfachung. Der Regierungsrat hat deshalb die beschlossene Harmonisierung noch vor ihrer Inkraftsetzung wieder aufgehoben. Die bisherige Regelung von § 9 der Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz, die je nach Bezirk und zum Teil auch innerhalb der Bezirke unterschiedliche Feiertage kennt, ist deshalb weiterhin gültig. Die genaue Regelung kann dem Anhang entnommen werden.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres