Vorläufig Aufgenommene in den Gemeinden
:
Zuweisungsverfügungen wurden in 37 Fällen ausgesprochen
Die Umsetzung des teilrevidierten Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) ist zwar aufwändig, läuft aber nach Plan: Die im Asyl- und Flüchtlingswesen neu für die Unterbringung von vorläufig aufgenommenen Personen zuständigen Gemeinden erfüllen die Aufnahmepflicht grossmehrheitlich. Wer diese noch nicht erfüllt, hat eine Zuweisungsverfügung erhalten. Die Ersatzvornahme von 110 Franken und Tag pro nicht aufgenommene Person wird Ende Juli 2016 erstmals fällig.
Der Kantonale Sozialdienst (KSD) stellt bei der Umsetzung der neuen SPG-Regelung fest, dass in die Erfüllung der Aufnahmepflicht in den vergangenen Wochen und Monaten die erforderliche Bewegung gekommen ist. Zahlreiche Gemeinden haben erfolgreiche Bemühungen unternommen, die notwendigen Infrastrukturen für die Unterbringung und Betreuung der in ihre Zuständigkeit fallenden vorläufig aufgenommenen Personen zu schaffen. Andere Gemeinden wiederum sind im Moment daran, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Insgesamt präsentiert sich demnach eine äusserst heterogene und einem starken Wandel unterworfene Situation, was die Umsetzung des Gesetzes entsprechend komplex macht. Nichtsdestotrotz ist es konsequent und rechtsgleich zu vollziehen. Dies im Wissen darum, dass sich das System in den kommenden Monaten stabilisieren und der Vollzug vereinfachen wird.
Erste Zuweisungsverfügungen sind ergangen
Vor diesem Hintergrund hat der KSD allen Gemeinden, welche die Aufnahmepflicht am Ende des ersten Quartals 2016 (per 31. März) nicht erfüllt und dies auch in der Zwischenzeit nicht nachgeholt haben, Zuweisungsverfügungen zukommen lassen. Solche erhalten haben ebenfalls jene Gemeinden, die zum heutigen Zeitpunkt weder eine definitive noch verbindliche zeitnahe Zusage über die Aufnahme der von ihnen aufzunehmenden vorläufig aufgenommenen Personen gemacht haben. Insgesamt handelt es sich um 37 Zuweisungsverfügungen, die bisher ergangen sind.
Gemeinden, die ihre Aufnahmepflicht hingegen seit dem erwähnten Stichdatum erfüllt haben bzw. diese in der kommenden Woche vereinbarungsgemäss erfüllen werden, erhalten keine Verfügung. Der Kantonale Sozialdienst kommt den Gemeinden zudem aus Rücksicht auf die neue Rechtslage und mit Blick auf die zahlreichen laufenden Projekte entgegen und erstreckt die Zuweisungsfrist einmalig von den gesetzlich vorgesehenen mindestens 30 Tagen auf knapp acht Wochen. Dies bedeutet, dass die Ersatzvornahme bei nicht erfolgter Erfüllung der Aufnahmepflicht erst ab 29. Juli 2016 erfolgt und die Entschädigung erst ab diesem Datum fällig wird.
Entwicklungen der Zahlen schwer voraussehbar
Der Kantonale Sozialdienst hat die Gemeinden schliesslich darauf hingewiesen, dass verlässliche Prognosen über den weiteren Zustrom von Asylsuchenden und den Verlauf der Schutzquote (Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene) zum heutigen Zeitpunkt schwer zu stellen sind. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) geht jedoch davon aus, dass im laufenden Jahr mit einer ähnlichen Anzahl Asylsuchender zu rechnen sein wird wie im Vorjahr. Sollte das SEM zudem in den kommenden Wochen eine grössere Anzahl vorläufiger Aufnahmen verfügen, was aufgrund von Erfahrungswerten nicht unwahrscheinlich ist, wird die Zahl der Personen ansteigen, welche den Gemeinden zugewiesen werden muss. Sowohl der Kanton als auch die Gemeinden müssen vor diesem Hintergrund mit steigenden Zahlen rechnen und sich darauf einstellen, weitere Unterbringungsplätze für die in ihre Zuständigkeit fallenden Personen zu schaffen.