Vollzug von Strafen und Massnahmen im Aargau
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Wichtige staatliche Aufgabe wird immer anspruchsvoller
Der Straf- und Massnahmenvollzug gehört in der Schweiz zum Aufgabenbereich der Kantone, d.h. die Kantone sind für den Vollzug der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen und Massnahmen verantwortlich. Die Aufgaben der Vollzugsbehörde sind dabei unterschiedlichsten Erwartungen und Zielsetzungen ausgesetzt.
Der Kanton Aargau gehört dem Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz an. Unter dem Vorsitz des Aargauer Regierungsrates Kurt Wernli koordiniert und vereinheitlicht das Konkordat den Straf- und Massnahmenvollzug an erwachsenen Personen. Die dem Konkordat angehörenden elf Kantone (UR, SZ, OW, NW, LU, ZG, BE, AG, SO, BS, BL) stellen einander gegenseitig die Vollzugseinrichtungen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen zur Verfügung. Die Konkordatskantone legen zudem die Kostgelder gemeinsam fest und planen zusammen den Bau neuer Vollzugsanstalten. Dadurch können die einzelnen Kantone erheblich Kosten einsparen.
Aufgaben der Vollzugsbehörde
Die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug des Departements des Innern vollzieht bei erwachsenen Personen die stationären und ambulanten Massnahmen und Freiheitsstrafen mit einer Dauer ab einem Monat. Die Vollzugsbehörde nimmt eine Scharnierfunktion zwischen den Gerichten und den Vollzugsinstitutionen wahr. Sie muss bei der Planung des Vollzuges die Vorgaben des urteilenden Gerichtes, die besonderen Behandlungs- und Betreuungsbedürfnisse der verurteilten Personen sowie die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. Die Aufgaben der Vollzugsbehörde liegen damit, wie Roland Hengartner, Chef der Sektion Straf- und Massnahmenvollzug, an der heutigen Medienkonferenz ausführte, im Spannungsfeld der unterschiedlichsten Erwartungen und Zielsetzungen.
Personelle Ressourcen
Die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug, welche im vergangenen Jahr 2?126 Strafurteile an insgesamt 1'054 Personen zu vollziehen hatte, verfügt zur Wahrnehmung dieser anspruchsvollen Aufgabe lediglich über 430 Stellenprozente. Die im Aargau vorhandenen personellen Ressourcen sind im Vergleich zu anderen Kantonen äusserst gering. Der Kanton Aargau verfügt z.B. für die Gruppe der so genannt gemeingefährlichen Straftäter und Straftäterinnen nicht - wie der Kanton Zürich - über einen Sonderdienst, welcher den Vollzug für diese besonders gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftäter plant und überwacht.
Revision Strafgesetzbuch
Mit dem revidierten Allgemeinen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches werden zahlreiche Entscheidkompetenzen von der Vollzugsbehörde zu den Gerichten verschoben. Vor allem der Vollzug kurzer Sanktionen wird dadurch komplexer und arbeitsintensiver. Die Vollzugsbehörde steht aufgrund des erhöhten Koordinationsbedarfs zusammen mit den Gerichten vor einer grossen Herausforderung, damit die Strafen und Massnahmen auch künftig zeit- und sachgerecht vollzogen werden können.