Vollzug der Flankierenden Massnahmen und Schwarzarbeitsbekämpfung im Kanton Aargau als Daueraufgabe
:
Jahresbericht 2020 zum Vollzug der Flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und des Schwarzarbeitsgesetzes im Kanton Aargau
Wie schon in den Vorjahren hat auch im Jahr 2020 die Mehrheit der kontrollierten Unternehmen die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten. Die regelmässigen Kontrollen haben auch im vergangenen Jahr Gesetzesverstösse aufgedeckt, die sowohl mit Verwaltungssanktionen als auch strafrechtlich konsequent geahndet werden.
Im Jahr 2020 hat das Amt für Migration und Integration (MIKA) 30 Verwaltungsbussen (2019: 29) und 180 Mahnungen (2019: 128) wegen Meldepflichtverstössen sowie 74 Verwaltungsbussen (2019: 70) wegen Verstössen gegen Lohn- und Arbeitsbedingungen ausgesprochen.
Kooperation der Unternehmen
In Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag hat die Tripartite Kommission (TPK) die Aufgabe, den Arbeitsmarkt zu beobachten und die orts- und branchenüblichen Löhne festzulegen. Der Kanton Aargau hat entsprechend 2'677 (2019: 3'253) Personenkontrollen in 610 (2019: 621) Betrieben durchgeführt. Bei 294 (2019: 308) ausländischen Entsendebetrieben wurden 1'037 (2019: 1'104) Arbeitnehmende überprüft. Bei 48 (2019: 38) Entsendebetrieben wurde ein schriftliches Verständigungsverfahren wegen zu tiefen Löhnen durchgeführt. 46 dieser Verfahren konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Die betroffenen Unternehmen haben die geforderten Nachzahlungen an die Arbeitnehmenden für den Arbeitseinsatz im Kanton Aargau nachgewiesen. Bloss zwei Verständigungsverfahren sind gescheitert. Die Mehrheit der Unternehmen ist bemüht, sich korrekt zu verhalten und wendet sich bei Fragen bereits vor dem Einsatz in der Schweiz an die zuständigen Behörden. Wie schon in den vergangenen Jahren haben auch 2020 die flankierenden Massnahmen in Kombination mit den entsprechenden Kontrollen ihre Wirkung entfaltet, was sich am Erfolg der Verständigungsverfahren zeigt.
Fokusbranchen
In den für 2020 festgelegten Fokusbranchen des Detailhandels Telefonie, der Lebensmittel- und Getränkeherstellung (ungelernte Produktionsmitarbeitende), Liegenschaftsverwaltungen (kaufmännisches Personal) sowie Kosmetikstudios wurden zumeist flächendeckende Lohnerhebungen durchgeführt. Zusätzlich wurden 89 Anstellungsverhältnisse in der Hauswirtschaft überprüft. Es wurden 7 kleinere Verstösse gegen den verbindlichen Mindestlohn gemäss dem Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft festgestellt sowie die betroffenen Arbeitgebenden entsprechend gemahnt und erfolgreich zur Lohnnachzahlung aufgefordert. Die Lohnsituationen sämtlicher Fokusbranchen wurden von der TPK aufgrund der Auswertung der deklarierten Löhne als nicht missbräuchlich eingestuft. Da drei Unternehmen beziehungsweise Filialstandorte der Bereiche Detailhandel Telefonie und Kosmetikstudios mit mehreren unter der Orts- und Branchenüblichkeit liegenden Löhnen besonders aufgefallen sind, hat die TPK-Geschäftsstelle mit diesen Betrieben Verständigungsverfahren durchgeführt. Eines davon konnte erfolgreich abgeschlossen werden, zwei scheiterten. Nachvollziehbarerweise sind Lohnerhöhungen bei pandemiebetroffenen Betrieben, die in erster Linie ums Überleben kämpfen, aktuell sehr schwierig.
Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen
Für die Kontrollen in Branchen mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) sind die paritätischen Berufskommissionen verantwortlich. Der Verein "Arbeitsmarktkontrolle Bau Aargau" (AMKB), an welchen die Kontrollen von aus dem Ausland in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden für elf Gewerbebranchen delegiert sind, hat 2020 711 (2019: 753) Personen in 295 (2019: 298) Betrieben kontrolliert.
Ausländische selbstständige Dienstleistungserbringer
Das Inspektorat des MIKA hat in Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag 72 (2019: 127) ausländische selbstständige Dienstleistungserbringer einer Prüfung unterzogen. In vier (2019: 21) Fällen ist der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit misslungen. Die AMKB hat in den Gewerbebranchen mit allgemeinverbindlich erklärtem GAV 62 (2019: 92) ausländische Selbstständige überprüft.
Ausländische Dienstleistungserbringer, die sich auf Selbstständigkeit berufen, müssen den Kontrollorganen bei einer Kontrolle am Arbeitsort die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente vorweisen können. Das MIKA hat wegen leichter Verletzung der Dokumentationspflicht 25 (2019: 47) Verwaltungsbussen ausgesprochen. Bisher musste kein Arbeitsunterbruch wegen einer schwerwiegenden Verletzung angeordnet werden.
Weniger Meldungen für Erwerbstätige bis 90 Tage aus EU- und EFTA-Staaten
Die Anzahl Meldungen für Erwerbstätige aus EU- und EFTA-Staaten war 2020 mit 38'988 (2019: 45'435) aufgrund der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Quarantänevorschriften rückläufig. Diese Personen können maximal 90 Tage ohne Bewilligung in der Schweiz arbeiten. Die Meldungen für aus dem Ausland in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende nahmen gegenüber 2019 um 15 Prozent, für selbstständige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer um 19 Prozent und für kurzfristige Stellenantritte bei einem Schweizer Arbeitgeber um 12 Prozent ab.
Schwarzarbeit: Hinweise und Kontrollen führen zur Aufdeckung
Auch 2020 hat das Inspektorat des MIKA zahlreiche Schwarzarbeitsverdachtsmeldungen von anderen Behörden und Organisationen sowie aus der Bevölkerung erhalten. Es wurden 512 Schwarzarbeitskontrollen durchgeführt (2019: 582). Schwerpunktmässig wurde praxisgemäss im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im verarbeitenden Gewerbe sowie im Gastgewerbe kontrolliert. Rund 1'400 (2019: 1'600) Personen wurden durch das kantonale Kontrollorgan überprüft. Der Anteil der Schwarzarbeitskontrollfälle, welche aufgrund eines Verdachtsmoments bezüglich Nichteinhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht an die zuständige Spezialbehörde weitergeleitet wurden, war mit 17 Prozent rückläufig (2019: 22,3 Prozent). 19 rechtskräftige Strafentscheide der Staatsanwaltschaft liegen im Bereich des Ausländerrechts vor. Diese betreffen überwiegend Nicht-EU-/EFTA-Angehörige, denen mangels gesamtwirtschaftlichen Interesses und beruflicher Qualifikation selbst auf Gesuch hin keine Arbeitsbewilligung erteilt werden kann.