Versicherungsdeckung für coronabedingten Betriebsausfall – Obergericht fällt Urteil
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Das Obergericht entscheidet zugunsten der Versicherungsnehmerin
Eine Versicherungsnehmerin aus dem Gastronomiebereich hatte von einer Versicherung einen Teil ihres Ertragsausfalls und der Mehrkosten gefordert, die ihr infolge der coronabedingten Schliessung ihres Restaurationsbetriebs ab 17. März 2020 entstanden waren. Mit Urteil vom 17. Mai 2021 hiess das Obergericht, Abteilung Handelsgericht, das Begehren zur Hauptsache gut. Es stellte fest, dass der strittige Deckungsausschluss in den Zusatzbedingungen des Versicherungsvertrags in diesem Fall nicht greift.
Die Versicherungsnehmerin musste ihren Betrieb ab dem 17. März 2020 bis zum 11. Mai 2020 gestützt auf die Anordnungen des Bundesrats vom 16. März 2021 zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus schiessen. In der Folge forderte sie von der Versicherungsgesellschaft gestützt auf den Versicherungsvertrag 40'000 Franken für den Ertragsausfall und die Mehrkosten, die ihr infolge der Betriebsschliessung entstanden waren. Dabei handelt es sich nur um einen Teil des entstandenen Schadens, den die Versicherungsnehmerin mit einer sogenannten Teilklage beim Handelsgericht eingeklagt hat. Weitere Ansprüche könnte sie später noch geltend machen.
Versicherungsumfang und Deckungsausschlussklausel
Gemäss den Zusatzbedingungen des zugrundeliegenden Versicherungsvertrags sind unter dem Titel "Epidemie" Schäden versichert, die Folge sind von behördlichen Massnahmen, mit denen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert werden soll. Darunter fällt beispielsweise auch die Schliessung von Betrieben. Ausgeschlossen ist die Schadensdeckung hingegen namentlich für "Schäden infolge von Krankheitserregern, für welche national oder international die WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 gelten".
Das Handelsgericht stellte fest, dass die Einteilung von Pandemien in sechs Stufen bzw. Phasen auf einer WHO-Einstufung von 2005 basiert. Sie war sowohl bei Abschluss des Versicherungsvertrags zwischen der Versicherungsnehmerin und der Versicherungsgesellschaft wie auch im Frühling 2020 überholt und nicht mehr massgebend. Vielmehr sollten die Pandemiephasen gemäss WHO neu dynamisch beschrieben werden. Die WHO-Pandemiestufen 5 und 6 galten somit im Frühling 2020 nicht mehr. Daher kam das Handelsgericht zum Schluss, dass der betreffende Deckungsausschluss im Versicherungsvertrag nicht greift. Die Versicherungsgesellschaft muss der Versicherungsnehmerin den geforderten Betrag von 40'000 Franken erstatten.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil des Handelsgerichts kann innert einer Frist von dreissig Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Es ist damit noch nicht rechtskräftig.