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Verordnung über die Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation der Lehrpersonen :
Folgeerlass zum Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL)

Als Folge der neuen Personalgesetzgebung der Lehrpersonen (GAL) werden die Lehrpersonen neu anstelle der Wählbarkeit eine Berufsausübungsbewilligung erhalten. Dieser Ausweis dient gegenüber der Anstellungsbehörde als unerlässliche Bestätigung, dass im Aargau unterrichtet werden darf.

Der Regierungsrat hat die neue Verordnung über die Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation der Lehrpersonen (VBAB) beschlossen. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der Berufsausübungsbewilligung und das Verfahren für deren Erteilung und Entzug sowie die für eine Anstellung als Lehrperson an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule erforderliche Qualifikationen.

Vereinheitlichung und Vereinfachung des Zulassungsverfahrens

Bei dieser Gelegenheit wurden auch Anpassungen an das Diplomanerkennungsverfahren der schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) gemacht, was insgesamt das Zulassungsverfahren zur Lehrtätigkeit im Kanton Aargau vereinheitlicht und vereinfacht sowie die Qualitätssicherung zugunsten der Schule stärkt. Zugleich wurden die entsprechenden Regelungen für die kantonalen Schulen, die Berufsschulen und die Fachhochschulen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben in dieser Verordnung zusammengeführt.

Bisherige Wählbarkeitszeugnisse behalten ihre Gültigkeit

Für die Volksschule und den Kindergarten wird eine Berufsausübungsbewilligung eingeführt, welche in schriftlicher Form bestätigt, dass keine Hindernisse bestehen, welche die Erteilung des Unterrichts oder die pflichtgemässe Erfüllung des Berufsauftrags in Frage stellen. Diese Bewilligung ist bei einer Bewerbung der zuständigen Anstellungsbehörde (Schulpflege, Kreisschulpflege) vorzulegen. Es ist vorgesehen, dass im Laufe des Jahres 2005 alle Lehrpersonen an der Volksschule und an den Kindergärten eine solche Berufsausübungsbewilligung erhalten werden. Die bis am 31. Dezember 2004 erteilten Wählbarkeitszeugnisse, Lehrbewilligungen und Lehrberechtigungen behalten ihre Gültigkeit. Sie gelten als Berufsausübungsbewilligungen nach neuem Recht.

Für den Bereich der kantonalen Schulen und der Berufsschulen ist keine schriftliche Berufsausübungsbewilligung vorgesehen. Das BKS kann für diesen Bereich detailliertere Vorgaben an die Anstellungsbehörden in Bezug auf die fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Ausbildung machen. Für den Fachhochschulbereich ist diesbezüglich der Fachhochschulrat zuständig.

  • Departement Bildung, Kultur und Sport