Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Spitalliste 2015 Rehabilitation bis 31. Dezember 2022
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Änderung der Spitallistenverordnung (SpiliV)
Die Spitalliste Rehabilitation wird um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. Auch die Spitallistenverordnung erfährt eine Veränderung. Im Kanton Aargau sollen keine Mindestvorgaben zum Anteil der nur grundversicherten Personen für einen Leistungsauftrag auf der Spitalliste gelten. Das hat der Regierungsrat beschlossen.
Ursprünglich hat der Regierungsrat vorgesehen, die neue Spitalliste Rehabilitation des Kantons Aargau auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Nun hat er beschlossen, die Leistungsaufträge erst per 1. Januar 2023 anzupassen und die aktuelle Spitalliste Rehabilitation um ein Jahr zu verlängern. Ein Grund war, dass durch die Pandemievorbereitung und -bewältigung weder beim Kanton noch bei den Kliniken personelle und zeitliche Ressourcen zur Evaluation der Leistungsauftrags-Systematik und der damit verbundenen Anforderungen vorhanden waren. Zudem müssen die Kliniken per 1. Januar 2022 ein neues Tarifsystem einführen, was sehr aufwändig ist. Eine gleichzeitige Anpassung der Spitalliste hätte zu einer Überlastung des Systems geführt. Aus der Verschiebung ergibt sich noch ein weiterer Vorteil: Die Koordination mit der ebenfalls per 2023 anzupassenden Zürcher Spitalliste Rehabilitation wird vereinfacht.
Keine Mindestvorgaben zum Anteil der nur grundversicherten Personen
Der Regierungsrat hat die Mindestvorgaben zum Anteil nur grundversicherten Personen aus der Spitallistenverordnung gestrichen. Die Anpassung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Der Regierungsrat entspricht mit der Änderung der Spitallistenverordnung einer vom Grossen Rat überwiesenen Motion. Die Motion 19.139 Dr. Martina Sigg, FDP, Schinznach (Sprecherin), Clemens Hochreuter, SVP, Erlinsbach, und Andre Rotzetter, CVP, Buchs, vom 14. Mai 2019 betreffend Anpassung der Spitallistenverordnung an wettbewerbliche Vorgaben verlangte, dass die Regelung aufgrund fehlender Wettbewerbstauglichkeit ersatzlos gestrichen wird.
Seit dem 1. November 2018 gilt (noch bis am 31. Juli 2020), dass der Anteil ausschliesslich grundversicherter Patientinnen und Patienten mindestens 50 Prozent der Gesamtanzahl der stationären Behandlungen betragen muss (§ 2 Abs. 2 lit. a SpiliV). Mit dieser Regelung wollte der Regierungsrat den Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen für ausschliesslich allgemeinversicherte Patientinnen und Patienten gewährleisten.
Motion 19.139 Dr. Martina Sigg FDP, Schinznach