Verfahrenseinstellungen im Strafverfahren Paul P.
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Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat in dem unter dem Titel "Verfahren in Sachen Paul P." bekannt gewordenen Strafverfahren das Verfahren gegen drei aktuelle bzw. ehemalige Mitarbeitende des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau sowie gegen zwei Ärzte eingestellt.
Am 27. Mai 2005 kam es in Brugg zu einer Kollision zwischen dem damals 82-jährigen Fahrzeuglenker Paul P. und der 15-jährigen Fahrradlenkerin O.S., welche an den Folgen des Unfalls verstarb. Im Laufe der Untersuchung konnte festgestellt werden, dass Paul P. im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr fahrfähig war und er nicht mehr im Besitze eines Führerscheins hätte sein dürfen. Daraufhin wurde eine ausgedehnte Untersuchung gegen verschiedene Personen des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau sowie gegen zwei Ärzte durchgeführt.
Nach Abschluss der umfangreichen Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft gegen eine Angestellte des Strassenverkehrsamts Anklage beim Bezirksgericht Lenzburg erhoben. Die Verfahren gegen die anderen fünf Beschuldigten wurden eingestellt.
Den drei Mitarbeitenden des Strassenverkehrsamts konnten keine strafbaren Handlungen, insbesondere keine fallrelevanten Sorgfaltspflichtverletzungen nachgewiesen werden. Im Bericht von Prof. Dr. R. Schaffhauser zu Fragen der Praxis des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 18. September 2008 (publiziert auf der Homepage des Kantons Aargau) wird festgehalten, dass die früher angewandte Praxis des Strassenverkehrsamts bezüglich der Kontrollfrist von über 70-jährigen Fahrzeuglenkern auch in anderen Kantonen üblich war, weshalb sich hieraus keine Sorgfaltspflichtverletzung der verantwortlichen Personen des Strassenverkehrsamts ergeben konnte.
Die beiden beschuldigten Ärzte waren an das Arztgeheimnis gemäss § 30 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes sowie Art. 321 des Strafgesetzbuchs gebunden. Zwar haben Ärzte das Recht, gestützt auf Art. 14 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes eine Meldung an das Strassenverkehrsamt zu machen, wenn sie feststellen, dass jemand aufgrund von Krankheit oder Gebrechen nicht mehr fahrfähig ist. Es handelt sich dabei aber um ein Recht und nicht um eine Pflicht. Als Sorgfaltspflichtverletzung straf-rechtlich vorwerfbar kann aber nur die Missachtung einer Pflicht sein. Die beiden Ärzte empfahlen weitere Untersuchungen und stellten Paul P. kein Attest bezüglich der Fahrfähigkeit aus. Eine Pflicht, das Strassenverkehrsamt über diese Sachlage zu informieren, traf die beiden Ärzte aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage hingegen wie dargestellt nicht.
Die Einstellungsverfügungen konnten den beteiligten Personen bis auf eine Ausnahme durch das Bezirksgericht Lenzburg zugestellt werden, wobei das Vorliegen der Einstellungsverfügungen mittlerweile allen Beteiligten bekannt ist. Die betroffenen Personen können die Einstellungsverfügungen beim Obergericht des Kantons Aargau innert einer Frist von 20 Tagen seit Zustellung anfechten, andernfalls werden die Verfügungen rechtskräftig.