Unternehmenssteuerreform III: Aargau befürwortet Stossrichtung
:
Regierungsrat will Fokussierung auf Kernmassnahmen
Die Aargauer Regierung unterstützt die Stossrichtung des Gesetzesentwurfs des Bundesrats zur Unternehmenssteuerreform III. Die Reform ist notwendig, um die Standortattraktivität für die Unternehmen aufrecht zu erhalten. Auf zahlreiche Massnahmen, welche nicht zielgerichtet sind und unnötige Mindereinnahmen zur Folge haben, soll verzichtet werden.
Der Bundesrat hat im vergangenen September die Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III eröffnet. Mit der Reform sollen die international nicht mehr anerkannten Steuermodelle aufgehoben werden. Mit der Umsetzung eines Massnahmenpakets sollen die Attraktivität des Schweizer Steuersystems gesichert und die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand erhalten bleiben.
Beschränkung auf die Kernpunkte
Der Kanton Aargau unterstützt die Stossrichtungen des Berichts in den Kernpunkten. Die Schaffung einer Lizenzbox (tiefere Besteuerung von Erträgen, die auf eigene Innovationen zurückgehen) und unter einschränkenden Bedingungen auch die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer (Steuerabzug auf hohem Eigenkapital) stellen aus Sicht der Regierung geeignete Massnahmen dar, um die Ziele der Reform zu erreichen. Der Regierungsrat fordert vom Bund, dass nur steuerliche Massnahmen aufgenommen werden, die zur Zielerreichung erforderlich sind. Weiterführende Anliegen und Ideen sind wegzulassen – wie die Änderung des Beteiligungsabzugs, die Ausdehnung des Teilbesteuerungsverfahrens auf Streubesitz, die unbegrenzte Verlustverrechnung, die Verlustübernahme von Gruppengesellschaften oder die Einführung der Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften.
Die Unternehmenssteuerreform III macht auch Anpassungen beim interkantonalen Finanzausgleich erforderlich. Vorgesehen ist die Einführung eines Gewichtungsfaktors für die Unternehmensgewinne und eines separaten Faktors für die in der Lizenzbox erzielten Gewinne. Der Regierungsrat unterstützt diese Anpassungen, schlägt aber bei beiden Faktoren die Festlegung von Untergrenzen vor.
Der Bund hat zugesichert, die Hälfte der Reformkosten zu tragen. Der Kanton Aargau verlangt – wie die Konferenz der Kantonsregierungen und die Finanzdirektorenkonferenz – eine Beteiligung von 60 Prozent. Anders als in der Gesetzesvorlage vorgesehen beantragt der Kanton Aargau, dass die Ausgleichszahlungen an die Kantone teilweise nach dem Bevölkerungsanteil ausgerichtet werden.
Ungewisse finanzielle Auswirkungen
Die Unternehmenssteuerreform III wird in den Kantonen frühestens 2019 umgesetzt. Die finanziellen Auswirkungen der Reform auf den Kanton und die Gemeinden lassen sich zum heutigen Zeitpunkt schwer abschätzen. Die neuen Regelungen und Modalitäten des Steuerrechts, des interkantonalen Finanzausgleichs und der Ausgleichszahlungen des Bundes an die Kantone sind noch ungewiss. Auch ist unklar, wie sich die heutigen privilegierten Unternehmen verhalten werden, und in welchem Ausmass die ordentlich besteuerten Unternehmen von den neuen Regelungen profitieren werden. Wesentlich ist auch, wann und in welchem Umfange die Kantone ihre Gewinnsteuersätze zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit senken und inwieweit auch der Kanton Aargau faktisch dazu gezwungen wird.
Unter folgendem Link können die Vernehmlassungsunterlagen eingesehen und heruntergeladen werden: Unternehmenssteuerreform III