Tobi B.: Entscheid des Familiengerichts Lenzburg
Mit Entscheid vom 27. September 2018 hat das Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht, die fürsorgerische Unterbringung von Tobi B. ein weiteres Mal überprüft. Es bestätigte die fürsorgerische Unterbringung, ordnete jedoch an, dass die Massnahme fortan in einer Institution im Kanton Zürich vollzogen wird. Entsprechend wurde Tobi B. aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg entlassen. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung erfolgt jedoch weiterhin eine enge Betreuung und Behandlung.
Von Gesetzes wegen hat die fürsorgerische Unterbringung in einer "geeigneten Einrichtung" zu erfolgen. Nach der Literatur und der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei in der Regel um eine psychiatrische Einrichtung, nicht jedoch um eine Strafanstalt/Justizvollzugsanstalt. Tobi B. war indessen seit 2012 in der JVA Lenzburg fürsorgerisch untergebracht. Entsprechend hielt das Bundesgericht das Familiengericht Lenzburg mehrmals an, eine geeignete psychiatrische Einrichtung für Tobi B. zu finden. Nachdem eine Vielzahl von Anfragen bei möglichen Institutionen erfolglos blieb, fand sich nun bei einer Institution im Kanton Zürich die Möglichkeit einer Anschlusslösung.
Der Entscheid des Familiengerichts Lenzburg wurde von den Parteien nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Weitere Informationen können nicht erfolgen, da familienrechtliche Verfahren und damit auch Verfahren um die fürsorgerische Unterbringung von Gesetzes wegen nicht öffentlich sind (Art. 54 Abs. 4 ZPO).
Hintergrund
Nachdem Tobi B. die Jugendstrafe von vier Jahren Freiheitsentzug (Maximalstrafe nach Jugendstrafrecht) verbüsst hatte, wurde eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Es handelt sich dabei um keine Strafe bzw. strafrechtliche Sanktion, sondern um eine zivilrechtliche Massnahme. Diese wird (in einer geeigneten Einrichtung) angeordnet, wenn für eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 ff. ZGB). Sie dient dem Schutz der betroffenen Person sowie der Umgebung.
Gemäss dieser zivilrechtlichen Natur ist die fürsorgerische Unterbringung in der Regel in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung und nicht in einer Strafanstalt/Justizvollzugsanstalt zu vollziehen.