Teilrevisionen des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank und des Gesetzes über die Finanzierung der Sonderlasten
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Botschaft an den Grossen Rat zur 1. Beratung
Das AKB-Gesetz wird auf die neuen regulatorischen Anforderungen ausgerichtet und die Gesamtkapitalquote zur Stärkung der Sicherheit der AKB wird erhöht. Die Wahl des Bankrats wird vereinfacht. Die Aufsichtsrollen von Grossem Rat, Regierungsrat und Bankrat werden präzisiert. Die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder werden beschränkt. Der Spezialfinanzierung Sonderlasten sollen weitere Erträge zufliessen. Auf einmalige Sonderausschüttungen wird verzichtet.
Die regulatorischen Anpassungen auf Bundesebene sollen im kantonalen AKB-Gesetz nachvollzogen werden. Das heutige Ziel "Eigenkapitaldeckungsgrad" wird auf "Gesamtkapitalquote" umgestellt. Zur Stärkung der Sicherheit der Bank und zur Risikoreduktion für den Kanton wird die Zielvorgabe erhöht. Neu soll die Gesamtkapitalquote die Mindestanforderungen der FINMA um vier Prozentpunkte überschreiten. Gegenüber dem heutigen gesetzlichen Ziel von 13,2 Prozent stellt dies eine Erhöhung auf 16,0 Prozent dar.
Wahl des Bankrats durch den Regierungsrat
Der Bankrat soll neu vom Regierungsrat statt vom Grossen Rat gewählt werden. Damit wird das Verfahren vereinfacht, und die fachlichen Anforderungen können höher gewichtet werden. Die Amtsdauer wird von vier Jahren auf ein Jahr reduziert. Die Altersbeschränkung wird so gestaltet, dass eine laufende Amtsperiode zu Ende geführt werden kann. Die gleichen Regelungen gelten neu auch bei der Aargauischen Gebäudeversicherung und der SVA Aargau. Im Sinne einer klaren Rollentrennung wird die Einsitznahme des Regierungsrats im Bankrat aufgehoben. Der Grosse Rat genehmigt nach wie vor den Jahresbericht und die Jahresrechnung und beschliesst über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Vergütungen der Geschäftsleitung
Das Vergütungsreglement für die Geschäftsleitung soll neu vom Regierungsrat genehmigt werden. Es umfasst alle Vergütungen gemäss den neuesten Anforderungen auf Bundesebene. Ebenso genehmigt der Regierungsrat die Vergütungen der Geschäftsleitung im Total sowie des Vorsitzenden der Geschäftsleitung einzeln. Der Bruttolohn eines Geschäftsleitungsmitglieds wird auf das Doppelte eines Regierungsrats begrenzt.
Übernahme von Gesellschaften
Der Regierungsrat beschliesst neu auf Antrag des Bankrats Käufe und Verkäufe von Gesellschaften ab einer Höhe von 20 Millionen Franken.
Inkrafttreten im Jahr 2016
Mit diesen Neuregelungen erhält die AKB zeitgemässe Rechtsgrundlagen, um erfolgreich die zukünftigen Herausforderungen zu meistern. Das Inkrafttreten des revidierten Gesetzes ist auf den 1. Januar 2016 geplant.
Erträge für die Spezialfinanzierung Sonderlasten
Die Schuld der Spezialfinanzierung Sonderlasten beträgt Ende 2013 rund 970 Millionen Franken. Zum Abbau der Schuld wird gemäss kantonalem Entwicklungsschwerpunkt das Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten angepasst. Neue Heimfallverzichtsentschädigungen sollen in die Spezialfinanzierung fliessen. Spätestens nach erfolgter Erreichung des neuen Gesamtkapitalziels soll die AKB ihre Ausschüttungen zugunsten der Spezialfinanzierung Sonderlasten erhöhen. Damit soll die Schuld nach heutigen Schätzungen in rund 20 Jahren vollständig abgebaut sein.