Teilrevision Lohndekret dem Grossen Rat zugestellt
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Sonderzulagen für Schulleitungen sollen auf fünf Jahre befristet möglich sein
Die Regierung hat dem Grossen Rat die Teilrevision des Lohndekrets Lehrpersonen zugestellt. Im Unterschied zur Vorlage, die Anfang August in die Vernehmlassung ging, sieht der Dekretsentwurf vor, die von Gemeinden beschlossenen und ihnen belasteten Sonderzulagen für Schulleitungen auf fünf Jahre zu befristen. Zudem wird ein Maximalbetrag festgelegt. Das Dekret soll diesen Herbst vom Grossen Rat behandelt werden und am 1. Januar 2006 in Kraft treten.
Am 1. Januar 2006 übernimmt der Kanton gemäss dem Gesetz III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden neu die Löhne der Schulleitungen, der Lehrpersonen an Kindergärten, für musikalische Grundschulung und für den Mundartunterricht. Die Gemeinden beteiligen sich mit einem Anteil von 28,9 Prozent an diesen Aufwändungen. Die Höhe der Löhne regelt das Lohndekret Lehrpersonen (LDLP).
Viele Gemeinden haben bereits vor Inkrafttreten des Lohndekrets in Umsetzung des kantonalen Konzepts auf eigene Rechnung Schulleitungen angestellt. Vor allem in Gemeinden mit sehr grossen Schulen und auch bei sehr kleinen Pensen wurden Löhne festgelegt, die über den nachträglich im Dekret festgelegten Ansätzen für Schulleitungen liegen. Um die entstandene Situation aufzufangen ohne der Schule Aargau Schaden zuzufügen, hatte die Regierung eine Dekretsrevision in die Vernehmlassung geschickt, die den Gemeinden auf eigene Kosten die Auszahlung von Sonderzulagen für Schulleitungen ermöglicht. Bezüglich der Höhe oder des Zeitraums wurde nichts ausgesagt.
Auf Grund der Vernehmlassung unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat nun eine Lösung, mit der die Möglichkeit, Sonderzulagen zu gewähren, auf fünf Jahre befristet wird. Zudem darf die Sonderzulage den Maximallohn der jeweiligen Lohnstufe bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent um höchstens 25'000 Franken pro Jahr übersteigen.
Gleichzeitig sieht die Dekretsrevision für die Einstufung von Schulleitungspersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen und Berufswahlschulen eine Änderung der anrechenbaren Praxisjahre vor. Damit werden Lehrpersonen mit zusätzlichen Ausbildungsjahren nicht schlechter bezahlt als Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnstufe eingereiht sind, aber keine Zusatzausbildung absolvieren mussten.
Bei der Überführung der Löhne der Lehrpersonen an Kindergärten, für musikalische Grundschulung und für Mundartunterricht ins LDLP und in den kantonalen Vollzug soll analog die gleiche Übergangsregelung gelten, welche letztes Jahr bei der Überführung der übrigen Lehrpersonen ins neue Lohndekret angewandt wurde.