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Teilrevision des Gesundheitsgesetzes geht in Anhörung :
Von Notfalldienst über Spitalseelsorge bis Ausbildungsverpflichtung

Das Gesundheitsgesetz wird in verschiedenen Regelungsbereichen einer Teilrevision unterzogen. Diese soll Anfang 2016 in Kraft treten. Die heute eröffnete Anhörung dauert bis Anfang April 2014.

Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 2009 samt fünf Ausführungsverordnungen ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und hat sich im Vollzug sehr gut bewährt. Es hat in den rund drei Jahren seit Inkrafttreten kaum Probleme in der Rechtsanwendung gegeben. Aus unterschiedlichem Anlass stehen bei fünf Themenbereichen jedoch Änderungen an, die zweckmässigerweise in einer Revisionsvorlage bearbeitet werden sollen. Es sind dies:

  • Notfalldienst Medizinalpersonen (Ersatzabgabe bei Befreiung vom Notfalldienst)
  • Patientenrechte und -pflichten im Bereich der Spitalseelsorge
  • Ausbildungsverpflichtung von Leistungserbringern im Gesundheitswesen im Kontext der Versorgungssicherheit
  • Herausgabe der Obduktionsberichte an Amtsärzte
  • Aufhebung von § 30 GesG (Forschung)

Vor diesem Hintergrund unterbreitet der Regierungsrat die Anhörungsbotschaft zur Teilrevision des GesG.

Notfalldienst

Um einen gut funktionierenden Notfalldienst aufrecht erhalten zu können, benötigen die betroffenen Berufsverbände das Instrument der Ersatzabgabe als Ausgleich des Vorteils, der den Notfalldienstpflichtigen aus der Befreiung vom Notfalldienst erwächst. Gemäss dem Legalitätsprinzip bedarf die Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe einer formell-gesetzlichen Grundlage. Eine Analyse der Regelung im GesG zeigt, dass § 38 den vom Bundesgericht formulierten Anforderungen nicht ganz zu genügen vermag und deshalb angepasst werden muss. Zudem ist sicherzustellen, dass sich die einzelnen Medizinalpersonen an der bestehenden Notfalldienstorganisation, die vom jeweiligen Verband organisiert und koordiniert wird, beteiligen. Entsprechend sollen sie gestützt auf § 38 Abs. 2 GesG zur Teilnahme an den in ihrer Region bestehenden Notfalldienstorganisationen verpflichtet werden.

Spitalseelsorge

Der Grosse Rat hat am 30. Oktober 2012 gemäss Antrag des Regierungsrats die (12.44) Motion betreffend ausreichende rechtliche Grundlage für die Spitalseelsorge überwiesen. Die Motion verlangt zur Sicherstellung der seelsorgerischen Betreuung der Patienten in den Spitälern die Einführung des sogenannten Widerspruchsprinzips für die Bekanntgabe von Namen und Adresse an Spitalpfarrdienste und Gemeindepfarrämter. Das Gesundheitsgesetz soll gemäss Motionstext wie folgt ergänzt werden: "Die seelsorgerische Betreuung der Patienten ist zu gewährleisten; sie wird durch die Spitalpfarrdienste der anerkannten Landeskirchen und die Gemeindepfarrämter wahrgenommen. Sie haben Anspruch auf Mitteilung von Name und Adresse von Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft, sofern die Patienten die Weiterleitung ihrer Daten nicht abgelehnt haben." Das Anliegen der Motion wird mit der Teilrevision umgesetzt.

Ausbildungsverpflichtung

In den Pflegeberufen und weiteren Berufen des Gesundheitswesens besteht ein akuter Personalmangel. Die Strategie 22 in der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung 2010 sieht vor, dass der Kanton entsprechende Massnahmen ergreift, etwa die Einführung einer Ausbildungsverpflichtung. Für die Pflegeheime und die Spitex besteht eine Ausbildungsverpflichtung im Pflegegesetz. Im Spitalbereich besteht noch keine Gesetzesgrundlage. Zur Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung ist ein in verschiedenen Kantonen erprobtes Bonus-Malus-System vorgesehen. Der Regierungsrat führte das System mittels Verordnung (Ausbildungsreglement) am 1. Januar 2012 ein. Das System misst das Ausbildungspotenzial jeder Institution und verpflichtet sie entsprechend zur Ausbildung. Wer nicht oder zu wenig ausbildet, muss eine Ersatzabgabe (Malus) bezahlen. Wer mehr ausbildet, kann einen Bonus erhalten. Zudem können weitere Beiträge zur finanziellen Entlastung von Ausbildungsbetrieben ausgerichtet werden: (teilweise) Kostenübernahme von überbetrieblichen Kursen und von Nachhol- und Weiterbildungskursen. Alle Beiträge erfolgen im Rahmen der eingenommenen Maluszahlungen; es werden keine Steuermittel verwendet. Der Regierungsrat will auch im Spitalbereich eine gesetzliche Grundlage für die Ausbildungsverpflichtung schaffen. Wie schon beim Notfalldienst sind aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Ersatzabgaben (Malus) zu errichten. Schliesslich ist zur Bewirtschaftung des Bonus-Malus-Systems eine Spezialfinanzierung vorgesehen, die ebenso einer Gesetzesgrundlage bedarf.

Obduktionsberichte

Weiter soll mit einer Ergänzung des GesG die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die Staatsanwaltschaft den Amtsärztinnen und Amtsärzten die jeweiligen Obduktionsgutachten der von diesen durchgeführten Leichenschauen herausgeben kann. Die Zustellung des Gutachtens bezweckt in erster Linie die Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung und dient damit der Weiterbildung der Amtsärztinnen und Amtsärzte.

Forschung

Am 30. September 2011 schliesslich hat das eidgenössische Parlament auf der Grundlage des neuen Art. 118b der Bundesverfassung das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) verabschiedet. Es tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die in § 30 GesG enthaltenen Bestimmungen sind neu im HFG geregelt. § 30 GesG wird damit obsolet und kann aufgehoben werden.

Die Anhörung dauert vom 10. Januar bis 9. April 2014. Das Inkrafttreten der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes ist auf 1. Januar 2016 vorgesehen.

Mehr zum Thema

Die Anhörung dauert bis zum 9. April 2014, die Unterlagen dazu finden Sie unter den Laufenden Anhörungen.

  • Departement Gesundheit und Soziales
  • Regierungsrat