Teilrevision der Kantonsverfassung und Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)
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Start des Anhörungsverfahrens
Anstelle der kantonalen Zivilprozessordnungen tritt per 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung. Auf kantonaler Ebene sind deshalb eine Verfassungsänderung und ein kantonales Einführungsgesetz notwendig. Mit dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung werden insbesondere die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der richterlichen Behörden geregelt. Die Anhörung zu den Entwürfen dauert bis zum 26. Juni 2009.
Im Jahr 2000 haben Volk und Stände einer Verfassungsänderung zugestimmt, die dem Bund die Kompetenz zum Erlass einer einheitlichen Zivilprozessordnung überträgt. Die Organisationshoheit für die Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen verbleiben bei den Kantonen, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Schweizerische Zivilprozessordnung wird am 1. Januar 2011 an die Stelle der 26 kantonalen Regelwerke treten.
Mit dem kantonalen Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung werden nebst verschiedenen Einzelfragen (z.B. zulässige Vertretungen bei einzelnen Prozessarten, Kostenbefreiungen) insbesondere die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte geregelt.
Der Entwurf lehnt sich soweit möglich an die geltende Zivilprozessgesetzgebung an. Änderungen ergeben sich insbesondere aufgrund des im Bundesrecht geregelten vereinfachten Verfahrens, das hauptsächlich in die Zuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise des Bezirksgerichtspräsidenten fallen soll. Im Übrigen werden mit dem Einführungsgesetz die Einzelrichterkompetenzen an den Arbeitsgerichten und am Obergericht ausgebaut.
Da das Gerichtsverfahren in der Schweizerischen Zivilprozessordnung abschliessend geregelt wird, muss die Bestimmung in der Kantonsverfassung, dass das Verfahren durch Gesetz zu regeln ist, aufgehoben werden.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind im Internet unter www.ag.ch/vernehmlassungen abrufbar.