Streit um Kindesrückführung: Das Obergericht weist den Antrag des Vaters auf Verweigerung der Rückführung ab
:
Vorgängige Vermittlungsversuche zwischen den Eltern scheiterten
Der Vater, der seine Tochter nach Ferien in der Schweiz nicht mehr nach Mexiko zurückgebracht hatte, hatte beim Aargauer Obergericht beantragt, die vom Bundesgericht angeordnete Rückführung sei zu verweigern. Das Obergericht wies dieses Gesuch des Vaters am 29. Juni 2015 ab. Es stützte sich dabei auf ein kinderpsychiatrisches Gutachten, das es zur Reisefähigkeit und gesundheitlichen Gefährdung des Mädchens eingeholt hatte. Zuvor waren verschiedene von den Behörden bis zuletzt angebotene Mediations- und Vermittlungsversuche zwischen den Eltern gescheitert. Die Mutter kehrt damit zusammen mit dem Mädchen nach Mexiko zurück. Der Entscheid des Obergerichts ist beim Bundesgericht anfechtbar.
Das Aargauer Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, hatte am 29. Februar 2015 das Gesuch der Mutter auf Rückführung des Mädchens nach Mexiko abgewiesen. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 30. April 2015 auf und ordnete an, das Kind kehre nach Mexiko zurück. Der Vater hatte in der Folge beim Obergericht beantragt, die Rückführung sei wegen einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung des Mädchens zu überprüfen.
Das Obergericht holte zu den aufgeworfenen Fragen ein kinderpsychiatrisches Gutachten ein, das am 22. Juni 2015 erstattet wurde. Dieses bejaht die Reisefähigkeit und verneint eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Mädchens wegen der Rückkehr nach Mexiko. Gestützt darauf wies das Obergericht das Gesuch des Vaters am 29. Juni 2015 ab. Die vorherigen Anstrengungen des Obergerichts, die Eltern zu einer gemeinsamen Lösung zu bringen, scheiterten. Das Mädchen kehrt somit zusammen mit seiner Mutter nach Mexiko zurück.
Der Entscheid des Obergerichts vom 29. Juni 2015 ist noch nicht endgültig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Hintergrund
Das Mädchen lebte seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Mexiko. Im Oktober 2013 trennten sich diese. Seither kommt gemäss mexikanischem Recht beiden Elternteilen gemeinsam die elterliche Sorge zu. Die Obhut über das Mädchen hat jedoch die Mutter.
Im Juni 2014 hielt sich der Vater mit seiner Tochter in der Schweiz in den Ferien auf. Aus diesen kehrte er mit dem Kind nicht mehr wie mit der Mutter vereinbart zurück. Daraufhin wandte sich die Mutter an das Obergericht. Sie beantragte zusammengefasst, ihre Tochter sei zu ihr nach Mexiko zurückzubringen.
Rechtliche Grundlagen
Gegenstand des Verfahrens auf Rückführung bildet einzig die Frage, ob ein Kind, das widerrechtlich, das heiss gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils, in ein anderes Land gebracht wird, in das Ursprungsland zurückkehren muss. In einem solchen Fall ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) massgebend. Sowohl die Schweiz als auch Mexiko sind dem HKÜ beigetreten. Nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehört hingegen, welchem Elternteil das Kind zugewiesen wird: Darüber ist im Rahmen eines Ehetrennungs- oder Scheidungsverfahren zu entscheiden.
Trotz widerrechtlichem Verbringen ins Ausland ist die Rückführung aber insbesondere dann ausgeschlossen, wenn das Kind körperlich oder seelisch schwer gefährdet wäre oder die Rückkehr aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Nach der Anordnung der Rückführung kann im Verfahren um deren Vollstreckung nur noch geprüft werden, ob sich die Verhältnisse seit dem betreffenden Entscheid wesentlich zu Ungunsten des Kindes verändert haben.
Zum Schutz der Beteiligten sind Verfahren um Kindesrückführungen von Gesetzes wegen nicht öffentlich.