Start der Anhörung zur Schaffung einer kantonalen Ombudsstelle
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Stelle für Anliegen aus der Bevölkerung und für Whistleblowing
Der Regierungsrat hat den Gesetzesentwurf über die Ombudsstelle zur Durchführung der Anhörung freigegeben. Dieser sieht die Schaffung einer kantonalen Ombudsstelle vor.
Ein vom Grossen Rat überwiesener Vorstoss verlangt die Schaffung einer kantonalen Ombudsstelle. Ein weiterer Vorstoss beauftragt die Regierung zudem, in diesem Zusammenhang die rechtlichen Grundlagen zum Schutz von berechtigtem Whistleblowing zu prüfen. Der Regierungsrat hat die öffentliche Anhörung zum entsprechenden Gesetzesentwurf eröffnet.
Die Ombudsperson soll Anliegen der Bevölkerung, die sich im Umgang mit Behörden ergeben, entgegennehmen, Auskünfte erteilen, klären, beraten und vermitteln. Ein Weisungsrecht gegenüber Behörden kommt ihr nicht zu. Sie soll unabhängig sein und vom Grossen Rat jeweils auf vier Jahre gewählt werden.
Wirkungsbereich der Ombudsstelle
Zum Wirkungsbereich der kantonalen Ombudsstelle sollen die Behörden der kantonalen Verwaltung, die unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie die Aargauische Gebäudeversicherung und die Sozialversicherungsanstalt als selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalten gehören. Mitarbeitende, deren Organisation in den Wirkungsbereich der Ombudsstelle einbezogen ist, sollen auch allfällige Missstände am Arbeitsplatz melden können (Whistleblowing).
Die übrigen selbständigen Staatsanstalten, privatrechtliche Leistungserbringer mit öffentlichen Aufgaben, die Spitäler, die Justiz, kirchliche Institutionen und der Grosse Rat sollen nicht vom Wirkungsbereich der Ombudsstelle erfasst sein. Das Gleiche gilt für alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtssetzungstätigkeit, für Rechtsmittelverfahren sowie die Tätigkeit bereits bestehender Schlichtungsinstitutionen. Auch die Gemeinden sollen nicht zum Wirkungskreis gehören. Der Regierungsrat zeigt aber in der Vernehmlassung eine Variante auf, wonach sich die Gemeinden freiwillig und mit finanzieller Beteiligung der Ombudsstelle anschliessen können.
Aktiv auf Gesuch hin
Die Ombudsstelle soll auf Gesuch hin tätig werden. Sie kann auch aktiv werden, wenn sie bei ihren Abklärungen feststellt, dass Untersuchungen in anderen Bereichen notwendig sind. Das Verfahren soll unentgeltlich sein. Die Ombudsstelle soll jährlich detailliert Bericht erstatten und damit die Öffentlichkeit aktiv und umfassend über ihre Tätigkeit informieren.
Unterlagen zur Anhörung: Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)