Start Anhörung zur Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes Aargau (ELG-AG)
:
Der Vermögensverzehr für IV-Rentenbeziehende soll erhöht werden
Der Regierungsrat hat den Anhörungsbericht zur Änderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) zur Anhörung freigegeben. Die Anhörungsfrist dauert von heute 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2019.
Zur Deckung des strukturellen Defizits des Kantons Aargau und zur Wiedererlangung des politischen Handlungsspielraums hat der Regierungsrat im Mai 2017 im Rahmen der Gesamtsicht Haushaltsanierung in allen Departementen langfristig wirkende Reformen beschlossen. Eine dieser Reformen ist das Vorhaben "Finanzierbare Ergänzungsleistungen". Die vorliegend vorgeschlagene Anhebung des Vermögensverzehrs bei IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern in Heimen von einem Fünfzehntel auf einen Fünftel ist Teil dieses Reformprojekts. Konkret heisst das, dass bei Personen mit Anspruch auf eine Invalidenrente neu ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahmen (Vermögensverzehr) bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechnet wird. Ein allfälliger Vermögensverzehr betrifft nur IV-Rentnerinnen und IV-Rentner, deren Vermögen über dem Vermögensfreibetrag von 37'500 Franken bei Alleinstehenden und 60'000 Franken bei Ehepaaren liegt.
Im Rahmen der Entlastungsmassnahmen 2016 wurde bereits eine Erhöhung des Vermögensverzehrs bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern von einem Zehntel auf einen Fünftel beschlossen. Die ebenfalls beantragte Erhöhung des Vermögensverzehrs bei IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern in Heimen und Spitälern von einem Fünfzehntel auf einen Fünftel wurde vom Grossen Rat unterstützt, scheiterte dann aber in der Volksabstimmung vom 27. November 2016 mit 52,5 Prozent Nein zu 47,5 Prozent Ja.
Von der Möglichkeit der Erhöhung des Vermögensverzehrs bei IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern in Heimen und Spitälern haben mittlerweile 14 Kantone Gebrauch gemacht, wovon zehn Kantone eine Erhöhung auf einen Fünftel beschlossen haben.
Zusätzlich zur Anhebung des Vermögensverzehrs wird eine Bestimmung vorgeschlagen, die es der SVA Aargau – analog der Regelung bei der Prämienverbilligung – erlaubt, direkt auf die benötigten Sozialversicherungs- und Steuerdaten der EL-Beziehenden im Kanton Aargau zuzugreifen. Dieser Datenzugriff führt zu zeitlichen und qualitativen Verbesserungen in der Fallbearbeitung und liegt sowohl im Interesse der SVA Aargau als auch der EL-Versicherten.
Der Regierungsrat erachtet es weiterhin als gerechtfertigt und vertretbar, den Vermögensverzehr bei IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern in Heimen und Spitälern von einem Fünfzehntel auf einen Fünftel zu erhöhen, da die Massnahmen bei rund zwei Dritteln der IV-Rentenberechtigten keinerlei Auswirkungen hat (Stand Frühling 2018): Die Mehrheit der IV-Rentnerinnen und IV-Rentner besitzen Vermögenswerte unter dem Freibetrag und sind daher nicht betroffen. Ebenfalls nicht betroffen sind verheiratete IV-Rentenberechtigte in einem Heim, wenn der Ehepartner zu Hause wohnt. Bei dieser Gruppe würde die Erhöhung des Vermögensverzehrs auf einen Fünftel gemäss Bundesrecht nicht zur Anwendung gelangen.
Betroffen wären daher rund 500 Personen oder rund ein Drittel der IV-Rentenberechtigten in einem Heim (Stand Januar 2018). Diese rund 500 Personen besitzen ein Gesamtvermögen von etwa 46 Millionen Franken, das durchschnittliche Vermögen beträgt 95'000 Franken.
Die vollständigen Anhörungsunterlagen sind einsehbar unter: Änderung Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung