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Stand der Erkenntnisse betreffend Flucht aus dem Jugendheim Aarburg am 27. Juni 2008

Gemäss den Erkenntnissen der durchgeführten internen Untersuchung bezüglich der Flucht von T. B. vom Freitag, 27. Juni 2008, steht fest, dass der Jugendliche für kurze Zeit unbeaufsichtigt war und sich durch eine Schiessscharte mittels einem Kabel abseilen konnte. Er wurde am 28. Juni 2008 kurz nach Mitternacht am Hauptbahnhof in Zürich festgenommen. Er befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft im Bezirksgefängnis Zofingen. Für die Phase nach Abschluss dieses Untersuchungsverfahrens muss gemäss den gesetzlichen Vorgaben des Jugendstrafgesetzes (JStG) eine geeignete, geschlossene Institution mit dem notwendigen Sicherheitsstandard gesucht werden, damit die Abklärung und Begutachtung zu Ende geführt und die Anklageerhebung erfolgen kann.

Ergebnisse der internen Untersuchung im Jugendheim Aarburg zur Flucht von T. B.

T. B. arbeitete am Nachmittag des 27. Juni 2008 als einziger Jugendlicher unter der Aufsicht eines Betreuers in der Metallwerkstatt der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims Aarburg (JHA). Kurz nach 14.30 Uhr liess der Betreuer den Jugendlichen alleine weiterarbeiten und begab sich in sein Büro, welches sich zwar in denselben Räumlichkeiten befindet, aber ohne direkte Sichtmöglichkeit zur Metallwerkstatt. Der Betreuer wollte im Büro gewisse administrative Arbeiten erledigen, wie sie bei jedem Monatsabschluss üblicherweise anfallen. Nachdem sich ein in sein Büro eingetretener anderer Jugendlicher nach seinem Arbeitsverdienst für den Monat Juni 2008 erkundigt hatte und vom Betreuer umgehend wieder auf die Wohngruppe zurück beordert worden war, kehrte der Betreuer nach insgesamt rund zehn Minuten in die Werkstatt zurück, wo er die Flucht von T. B. feststellte.

Während dieser zehn Minuten öffnete der Jugendliche ein vor einer Schiessscharte angebrachtes Fenster und entfernte das historische Metallkreuz innerhalb der Schiessscharte. Er entfernte das Elektrokabel der Schweissanlage, verknotete dieses um das geöffnete Fenster, zwängte sich durch die Schiessscharte mit einem Durchmesser von ca. 35 cm, um sich mit dem Elektrokabel rund sieben Meter in die Tiefe abzuseilen, wobei er sich für den letzten Teil fallen lassen musste, da das Elektrokabel kürzer als sieben Meter war. Über die Wehrbauten der Festung sowie in Überwindung einer Mauer von rund 2,30 Metern floh er aus dem JHA. Die Untersuchung ergab weiter, dass das historische Metallkreuz der Schiessscharte bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit einer Trennscheibe derart vorpräpariert gewesen war, dass es mit wenig Aufwand von Hand hatte entfernt werden können. Wer dieses Metallgitter zu welchem Zeitpunkt auf diese Weise vorpräpariert hatte, konnte nicht eruiert werden. Feststeht, dass T.B. das Metallkreuz an besagtem Nachmittag selber nicht mit der Trennscheibe hatte aufbrechen können, da die Zeit seiner Unbeobachtetheit zu kurz war und der Lärm der Trennscheibenmaschine vom Betreuer bemerkt worden wäre. Im Sinne von Sofortmassnahmen wurde das Fenster vor der Schiessscharte mit einem Gitter versehen und zusätzlich mit breiten Metallbändern verschlossen. Das Fensterglas wurde durch bruchsicheres Glas ersetzt.

Die disziplinarischen Massnahmen für den fehlbaren Betreuer wurden in die Wege geleitet. Er erhielt einen schriftlichen Verweis unter Ansetzung einer Probezeit von 6 Monaten und mit Androhung der Kündigung im Wiederholungsfalle. Die geltenden Sicherheits- und Betreuungsvorschriften waren genügend. Wären diese lückenlos eingehalten worden, hätte der Jugendliche nicht flüchten können.

Unterbringung von T. B. im Jugendheim Aarburg entsprach dem Jugendstrafrecht

Am 15. Februar 2008 wurde der Jugendliche T.B. im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt durch den zuständigen Jugendanwalt in Haft gesetzt. Nachdem die wesentlichen Tatumstände geklärt waren, erfolgte nach rund acht Wochen eine Versetzung in die geschlossene Abteilung des Jugendheims Aarburg. Diese Versetzung entspricht dem Auftrag des Jugendstrafgesetzes (JStG), damit die erforderlichen Abklärungen zur Person durchgeführt werden können, d. h. Abklärung der Massnahmebedürftigkeit und Erstellung des psychiatrischen Gutachtens. Sobald diese Abklärungs- und Begutachtungsphase abgeschlossen ist, erfolgt eine Anklageerhebung durch die Jugendanwaltschaft beim zuständigen Jugendgericht, welches dann über die Ausfällung einer Schutzmassnahme und / oder einer Strafe zu entscheiden hat.

Weiteres Vorgehen

Der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Regierungsrat Kurt Wernli, erteilte dem Chef der Abteilung Strafrecht, Dr. Pascal Payllier, einen Untersuchungsauftrag, wonach das gesamte Aufnahmeverfahren und das Sicherheitskonzept des Jugendheims Aarburg inklusive die konkrete Abwicklung speziell vor dem Hintergrund der jeweiligen Sicherheits- bzw. Gefährdungssituation zu überprüfen und darzustellen sind. Der Bericht wird insbesondere aufzuzeigen haben, ob bzw. inwiefern das Aufnahmeverfahren und die Sicherheitsmassnahmen anzupassen sind.

Aufgrund der Entweichung am 27. Juni 2008 ist T. B. im Bezirksgefängnis Zofingen in Untersuchungshaft gesetzt worden. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben des JStG muss nun eine geeignete, geschlossene Institution mit dem erforderlichen Sicherheitsstandard gesucht werden, in die er nach Abschluss der Untersuchungshaft für die weiteren Abklärungen und die Begutachtung versetzt werden kann.

Die Abklärungen und Befragungen durch die Kantonspolizei bezüglich Waffenherkunft, Absichten und Tätigkeiten während der Flucht von T. B. werden zurzeit noch durchgeführt und sind somit nach wie vor Gegenstand der laufenden Untersuchung. Über die Ergebnisse wird unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen grundsätzlichen Nichtöffentlichkeit des Jugendstrafverfahrens zu gegebener Zeit informiert.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres