Spielbetriebsgesetz tritt auf Anfang 2001 in Kraft
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Ausführungsbestimmungen verabschiedet
Am 24. September 2000 sagte das Aargauer Stimmvolk mit deutlicher Mehrheit Ja zu einem neuen Spielbetriebsgesetz. Nun hat der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen dazu erlassen und das Gesetz auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
Mit dem neuen Spielbetriebsgesetz sind die Vorschriften über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten an das neue Bundesrecht angepasst worden. Zusätzlich wurde eine kantonale Rechtsgrundlage für den anteilsmässigen Bezug der Spielabgabe in Kursälen geschaffen. Die Regelung verschiedener Detailbestimmungen, insbesondere zum Spiel mit Geschicklichkeitsspielautomaten, wurde dem Regierungsrat übertragen. Dessen Ausführungsverordnung vom 22. November sieht nun folgendes vor:
- Tischfussballgeräte, Billardtische, Wurfspielgeräte, Kegelanlagen sowie Jahrmarkt- und Kinderspielgeräte unterstehen keiner gesetzlichen Regelung;
- Spiellokale müssen in einem abgetrennten Raum betrieben werden und dürfen keine direkte Verbindung zu einer Gaststätte aufweisen;
- Die Abgabe von alkoholischen Getränken und von Esswaren ist in Spiellokalen untersagt;
- Unter der Woche dürfen Spiellokale von 12 Uhr bis 0.15 Uhr, am Wochenende von 12 Uhr bis 2 Uhr früh geöffnet bleiben.
Mit dem Vollzug des Spielbetriebsgesetzes hat der Regierungsrat das Departement des Innern betraut. Konkret wird die zuständige Sektion Industrie- und Gewerbeaufsicht im KIGA den Spielbetrieb beaufsichtigen und die Abgaben auf den Geschicklichkeitsgeldspielautomaten erheben. Für die bereits bestehenden, gemäss Bundesrecht neu als Glücksgeldspielautomaten geltenden Apparate in den Gaststätten und Spiellokalen werden weiterhin die Bezirksämter zuständig bleiben. Diese Geräte müssen nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bis Ende März 2005 ausser Betrieb gesetzt werden.