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Schutzaufsicht: Neue Wege mit Leistungsvereinbarung :
Erneuerte Partnerschaft

Am 1. Januar 2000 trat die revidierte kantonale Verordnung über die Schutzaufsicht in Kraft. Auf dieses Datum hin schloss der Kanton mit dem Verein für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge eine Leistungsvereinbarung ab. Die über Jahrzehnte hinweg bewährte Zusammenarbeit wurde damit auf neue Grundlagen gestellt.

Die Schutzaufsicht als Instrument des Strafrechts kann in der Regel immer dann angeordnet werden, wenn der Vollzug einer Strafe bedingt aufgeschoben wird oder wenn es zu einer bedingten Entlassung eines Strafgefangenen kommt. Sie dient der Hilfeleistung gegenüber dem Betreuten einerseits und dessen Beaufsichtigung anderseits.

Das Strafgesetzbuch verpflichtet die Kantone, eine Schutzaufsicht einzurichten. Im Aargau ist diese Aufgabe seit langem dem Verein für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge übertragen. Die Zusammenarbeit hat sich bis anhin sehr gut bewährt und wird deshalb beibehalten.

Das Ziel der Leistungsvereinbarung, welche vom Vorsteher des Departements des Innern, Regierungsrat Kurt Wernli, und dem Vereinspräsidenten, Dr. Mario Etzensberger, abgeschlossen worden ist, besteht vorab darin, die Qualität und Quantität der erbrachten Leistungen besser messbar zu machen. Zu diesem Zweck wurden die Anforderungen, denen die Schutzaufsicht zu genügen hat, detailliert umschrieben. Gleichzeitig wurde ein zuverlässiges Controlling installiert. Die regierungsrätliche Schutzaufsichtskommission, welche bis anhin als Bindeglied zwischen Kanton und Verein fungierte, konnte dadurch aufgehoben werden.

Neue Formen der Entschädigung

Zur Entschädigung der Standardleistungen, welche über 90% des Gesamtaufwandes des Vereins ausmachen dürften, wird eine Globalbudgetierung angestrebt. Die Grundlage für die Bemessung der jährlichen Grundpauschale bildet die Entwicklung der erfassten Leistungen in den Vorjahren. Mittelfristig soll eine direkte Verknüpfung der Entschädigung mit den effektiv erbrachten Leistungen erfolgen.

Zusätzlich zur eigentlichen Schutzaufsicht können dem Verein weitere Aufgaben delegiert werden (z.B. Beratungs- und Betreuungsarbeit in den Bezirksgefängnissen). Es handelt sich dabei um Aufträge, welche grundsätzlich auch Dritten übertragen werden können. Diese Leistungen werden jeweils von der auftraggebenden Behörde mit einem Stundenansatz entschädigt.

In Bezug auf die Schutzaufsicht hat die vorliegende Leistungsvereinbarung für den Kanton Aargau Modellcharakter. Weitere Projekte des "Out-Sourcing" werden sicherlich darauf aufbauen können. Den Erfahrungen bei der Umsetzung in der Praxis darf mit Interesse entgegengesehen werden.

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