Schulgesetzrevision dem Grossen Rat zugestellt
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Änderungen stossen auf breite Zustimmung
Die vorgeschlagenen Änderungen des Schulgesetzes fanden in der Vernehmlassung eine breite Zustimmung. Der Regierungsrat stellt die Botschaft nun dem Grossen Rat zu. Bereits Ende November soll dieser das Geschäft in erster Lesung behandeln.
Am 15. September 2004 konnte die Vernehmlassung zur Teilrevision des Schulgesetzes abgeschlossen werden. Die zehn zur Revision vorgeschlagenen Bereiche fanden in der Vernehmlassung eine breite Zustimmung. Insbesondere die Möglichkeit, eine Schülerin oder einen Schüler aus disziplinarischen Gründen von der Volksschule ausschliessen zu können, wurde von fast allen Vernehmlassungspartnern befürwortet.
Ausschlusskompetenz bei Schulpflege und BKS
Nicht ganz einig war man sich in der Frage der Höhe der Kostenbeteiligung der Inhaber der elterlichen Sorge und in der Ausschlussdauer, die in die Kompetenz der Schulpflege fallen soll. Diese Anliegen konnten nur teilweise berücksichtigt werden. So kann gemäss vorliegendem Gesetzesentwurf die Schulpflege Schülerinnen oder Schüler aus disziplinarischen Gründen in eigener Kompetenz bis höchstens vier Schulwochen von der Schule ausschliessen - ursprünglich waren drei Wochen vorgesehen. Für die maximale Ausschlussdauer von zwölf Schulwochen entscheidet auf Antrag der Schulpflege das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS).
Gesetzesänderung tritt auf Sommer 05 in Kraft
Der Regierungsrat stellt die Botschaft nun dem Grossen Rat zu. Bereits Ende November soll dieser das Geschäft in erster Lesung behandeln. Die Regierung hofft, dass die Revision noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden kann. Damit könnten die Gesetzesänderungen für die Volksschule auf den kommenden Schuljahresbeginn 05/06 in Kraft treten.
Vorgesehene Neuerungen
Mit Gesetzesänderungen sind gemeint: die Neuregelung der Disziplinarmassnahmen und der Schulversäumnisse, die gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten der elterlichen Sorge und der Schulsozialarbeit, die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Bewilligungsverfahren für Privatschulen und die private Schulung. Ebenso gehören dazu: die Verkleinerung der Mitglieder je Schulrat des Bezirks, die Verkürzung des Beschwerdewegs im Volksschulbereich, die Vorsteuerung durch den Kanton für die Verteilung der speziellen Schulformen in der Volksschule, die Umbenennung des Schulfachs Religion und die Möglichkeit, auf der Primarschulstufe die Abteilung in Niveaugruppen einzuteilen.