Scherz/AG: Tötungsdelikt – Entlassung aus der Untersuchungshaft (Nachtrag)
Der 68-jährige Schweizer, welcher im Verdacht steht, am 16. Mai 2013 seine Ehefrau in einem Waldstück bei Scherz erdrosselt zu haben, wurde aus der Untersuchungshaft entlassen.
Anfangs September 2013 beantragte die zuständige Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim Zwangsmassnahmengericht eine weitere Haftverlängerung für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Diesen Haftverlängerungsantrag hiess das Zwangsmassnahmengericht gut. Der Beschuldigte erhob jedoch beim Obergericht des Kantons Aargau dagegen Beschwerde.
Gutheissung der Beschwerde
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 hat das Obergericht des Kantons Aargau diese Beschwerde nun gutgeheissen, weshalb der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen werden musste.
Keine Gründe für Untersuchungshaft
Das Zwangsmassnahmengericht verfügte die Haftverlängerung gestützt auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Dies mit der Begründung, dass eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr momentan nicht ausgeschlossen werden könne.
Entgegen dieser Auffassung entschied das Obergericht, dass keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer als gemeingefährlich erscheinen liessen. Gründe, die eine Untersuchungshaft rechtfertigen würden, bestünden deshalb keine mehr.
Ehefrau erdrosselt
Der Beschuldigte ist geständig, am 16. Mai 2013 seine 65-jährige Ehefrau in einem Waldstück bei Scherz auf deren Wunsch hin erdrosselt zu haben.
Nachdem der Beschuldigte den Tod seiner Ehefrau unverzüglich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes im Kanton Zürich gemeldet hatte, konnte das Opfer gleichentags mit technischen Hilfsmitteln gefunden werden.
Zur Klärung des genauen Tatherganges wurden verschiedene Gutachten in Auftrag gegeben; darunter auch ein psychiatrisches, welches der Staatsanwaltschaft jedoch noch nicht vorliegt.