Sanierung der Schiessanlagen im Aargau
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Fristablauf am 31.03.02 - Handlungsbedarf bei rund 80 Gemeinden
Die Gemeinden, auf deren Gebiet eine Schiessanlage steht, hatten fünfzehn Jahre Zeit, dafür zu sorgen, dass die Anlagen die Lärmschutzvorschriften des Bundes einhalten. Diese Frist ist am 31. März 2002 abgelaufen. In rund 80 Gemeinden besteht auch nach Ablauf dieser Frist Handlungsbedarf.
Im Aargau sind rund 160 Schiessanlagen (300 m) im Betrieb. Diese müssen gemäss Lärmschutz-Verordnung des Bundes (LSV) die Anforderungen zum Lärmschutz erfüllen. Für den Vollzug dieser Vorschriften ist der Gemeinderat zuständig. Der Kanton hat sich während der laufenden Sanierungsfrist nur auf Begehren der Gemeinden in deren Sanierungsbemühungen eingeschaltet.
Nun geht der Kanton, als Aufsichtsbehörde, mit klaren Vorgaben auf jene rund 80 Gemeinden zu, welche auf ihrem Gemeindegebiet eine sanierungsbedürftige Schiessanlage in Betrieb haben. Der Weiterbetrieb einer Anlage, welche die Lärmgrenzwerte nicht erfüllt, ist nur unter bestimmten Auflagen möglich:
. Die Anlage darf nur noch für das militärische Schiesswesen benutzt werden. Die dafür zwingend erforderlichen Schiesshalbtage werden vom Kanton vorgegeben. Deren Zahl ist abhängig von der Anzahl Schiesspflichtigen und der Ausrüstung der Schiessanlage in der jeweiligen Gemeinde.
. Der Gemeinderat hat bis spätestens Ende dieses Jahres einen Entscheid über die Sanierung der Anlage zu fällen. Der Weiterbetrieb im nicht-sanierten Zustand ist nur bis Ende 2003 zulässig.
. In Ausnahmefällen (unverhältnissmässiger Aufwand für die Sanierung und nur zwei Gebäude von übermässigem Lärm betroffen) kann der Gemeinderat für die Sanierung Erleichterungen gewähren. Solche sind aber nur für das militärische Schiesswesen zulässig.
. Das eidgenössische Recht sieht vor, dass der Kanton die Schiesspflichtigen einer Gemeinde einer andern Schiessanlage zuweist. Wie weit von dieser Zwangszuweisung künftig Gebrauch gemacht wird, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Beim Kanton geht man davon aus, dass ein grosser Teil der noch nicht sanierten Anlagen durch organisatorische Massnahmen (Reduktion der Schiesshalbtage, Verzicht auf Schiessen am Sonntag) mit den Anforderungen der LSV in Einklang gebracht werden kann.