Regierungsratsbulletin zur Regierungsratssitzung vom 26. November 2008
Vernehmlassung zum Konkordat der KKJPD über die Sicherheitsunternehmen
In den Kantonen werden die Zulassungsvoraussetzungen für private Sicherheitsunternehmen unterschiedlich geregelt. Sicherheitsfirmen, die in einem Kanton zugelassen sind, können aufgrund des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes ihre Dienstleistungen ohne ein weiteres Bewilligungsverfahren auch in allen anderen Kantonen erbringen. Damit können in der Praxis unter Umständen strengere Vorschriften eines Kantons un-terlaufen werden. Deshalb hat die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) ein Konkordat erarbeitet, mit dem die Zulassungsvoraussetzungen für private Sicherheitsunternehmen in der Schweiz vereinheitlicht werden sollen.
Der Regierungsrat hält in seiner Vernehmlassung fest, dass er die Anforderungen, die gemäss Konkordatstext gestellt werden, teilweise als überspannt ansieht. Insbesondere wird der Vorschlag, sämtliche Angestellte einer Sicherheitsfirma einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, abgelehnt. Der Regierungsrat hält es für notwendig, den Geltungsbereich des Konkordats auf die Tätigkeit der Privatdetekteien auszudehnen.
Neue kantonale Regelungen über das Pfandleihgewerbe
Derzeit dürfen im Kanton Aargau nur öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie gemeinnützige Unternehmungen das Pfandleihgewerbe betreiben. Am 4. Dezember 2007 beschloss der Grosse Rat, als Liberalisierungsmassnahme das Pfandleihgewerbe auch für private Anbieter zu öffnen. Gleichzeitig beauftragte er den Regierungsrat, die von einer Pfandleiherin oder einem Pfandleiher für die ordnungsgemässe Geschäftsführung zu erfüllenden Anforderungen in einer Verordnung zu regeln.
Das Institut der Pfandleihe ist bereits im Bundesrecht in den Grundzügen geregelt. Letzteres schreibt eine kantonale Bewilligungspflicht vor. Der vorliegende Erlass des Regierungsrats umfasst unter anderem die Bewilligungsvoraussetzungen, das Bewilligungsverfahren, den Höchstzinssatz und die Pflichten der Pfandleiherin oder des Pfandleihers. Der Schutz der Öffentlichkeit vor unseriösen Geschäftsleuten wird dabei durch zahlreiche Schutzvorschriften sichergestellt. Für eine effiziente Missbrauchsbekämpfung setzt die neue Verordnung über die Pfandleihe insbesondere einen maximalen Jahreszinssatz von 12 Prozent fest.
Die neuen kantonalen Regelungen über das Pfandleihwesen werden vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.
Änderung der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren
Seit dem 1. Januar 2008 ist es den Gemeinden gemäss § 7 der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren erlaubt, für Übertretungen in kommunalen Reglementen das Ordnungsbussenverfahren vorzusehen. Der Regierungsrat ergänzt die Verordnung um die Vorgehensweise beim Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen gegen kommunale Übertretungstatbestände.
Danach ist beim Zusammenkommen von mehreren Ordnungsbussen analog der Regelung im Strassenverkehrsbereich eine Höchstgrenze von 600 Franken zu beachten. Wird diese überschritten, muss für sämtliche Übertretungen das ordentliche Strafverfahren der Gemeinden (Gemeindegesetz) durchgeführt werden.
Die Teilrevision der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Verordnung über die Wahl des Einwohnerrats vom 5. Dezember 1988
Nach Einführung des neuen Wahlsystems für die Wahlen des Grossen Rats ("Doppelter Pukelsheim") muss das Wahlsystem für Einwohnerratswahlen entsprechend angepasst werden. Künftig wird auch in den Gemeindeparlamenten jede Partei genau nach den politischen Kräfteverhältnissen vertreten sein. Dementsprechend wird jede Stimme genau gleich viel zählen. Ein direktes Quorum (Wahlsperrklausel) wurde für die Grossratswahlen abgelehnt; dementsprechend ist auch für Einwohnerratswahlen davon abzusehen. Wie bei den Grossratswahlen sind Listenverbindungen nicht mehr möglich.
Inkraftsetzung der revidierten Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte und der dazugehörenden Verordnung auf den 1. Januar 2009
Die geänderten Bestimmungen bringen für die Gemeinden eine Vereinfachung bei der vorzeitigen Urnenöffnung. Bei Proporzwahlen wird künftig kein Gesuch mehr erforderlich sein. Die Urnen dürfen ohne kantonale Bewilligung für die Auszählung der Stimmen bereits am Vortag des Hauptabstimmungstags geöffnet werden.
Weiter sind die Vorschriften über die Gültigkeit der Stimmen für Gemeindeammann und Vizeammann bei gleichzeitiger Wahl mit dem Gemeinderat präziser gefasst worden. Neu kann es auch zu einer stillen Wahl kommen, wenn weniger Vorschläge vorliegen als Sitze für die Behörde zu vergeben sind. Für die allenfalls noch offenen Sitze findet eine Urnenwahl statt.
Neu ist die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines zentralen Auslandschweizerstimmregisters ins Gesetz aufgenommen worden. Und die briefliche Stimmabgabe beim Gemeindebriefkasten ist neu bis zum Schluss der Urnenöffnungszeit am Abstimmungstag möglich. Nach der Aufnahme der Bestimmungen in das Gesetz und die Verordnung über die politischen Rechte kann die Verordnung über die Initiative und das Referendum in Gemeindeangelegenheiten aufgehoben werden.
Die revidierten Bestimmungen treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Anschluss an schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der französischen Grenzgänger
Der Regierungsrat hat beschlossen, Verhandlungen mit dem Bundesrat und dem französischen Staat über den Anschluss an die schweizerisch-französische Vereinbarung vom 11. April 1983 über die Besteuerung der französischen Grenzgänger aufzunehmen. Diese Vereinbarung zwischen den schweizerischen Grenzkantonen und Frankreich sieht vor, dass französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausschliesslich französische Steuern bezahlen. Im Gegenzug erhalten die Kantone vom französischen Staat eine Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent der gesamten Bruttolöhne. Ziel ist eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010.
Obwohl der Kanton Aargau kein direkter Grenzkanton ist, arbeiten hier rund 1 300 französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Deren Erwerbseinkommen ist im Aargau uneingeschränkt quellensteuerpflichtig. Bei Anwendung der Vereinbarung wäre mit Steuermindererträgen zu rechnen. Für das Jahr 2008 etwa 4,7 Millionen Franken, davon entfallen rund 1,9 Millionen auf den Kanton. Profitieren von einer Vereinbarung würden teilweise die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, vorab die Familien mit Kindern. Teilweise ergibt sich aber auch eine Verschiebung zum französischen Fiskus. Ein Anschluss des Aargaus an diese Vereinbarung würde also einen Standortvorteil für den Kanton darstellen respektive den jetzigen Standortnachteil gegenüber den Grenzkantonen beheben. Es kann davon ausgegangen werden, dass mittelfristig mehr französische Grenzgänger im Aargau arbeiten werden und darum die Steuermindererträge wieder kompensiert werden.
Tierseuchenverordnung verabschiedet
Der Regierungsrat hat die Verordnung zum neuen kantonalen Tierseuchengesetz verabschiedet. Sie tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) am 1. Januar 2009 in Kraft. Die neue Verordnung regelt die Wahl und Organisation der Tierseuchenpolizei, das Prozedere bei der Entschädigung von Tierverlusten, die Details der im EG TSG verankerten Tierhalterbeiträge und die Entsorgung der tierischen Abfälle im Kanton.
Grundlegend neu ist die Einführung von Tierhalterbeiträgen. Ab dem Jahr 2009 sind die Tierhalter von Nutztieren verpflichtet, einen Beitrag in einen "Tierseuchenfonds" zu leisten. Aus diesem Fonds werden in Zukunft alle Leistungen und Entschädigungen für die Tierseuchenbekämpfung beglichen. Verantwortung und Finanzierung der Entsorgung tierischer Abfälle aus den regionalen Sammelstellen liegen vollumfänglich bei den Gemeinden, die dafür nach dem Verursacherprinzip Gebühren erheben können.
Dekrete zum Bildungskleeblatt dem Grossen Rat zugestellt
Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat die Botschaft zu den Dekreten des Bildungskleeblatts zugestellt. Die Kommissionen des Grossen Rats beraten seit Mitte November die Verfassungs- und Gesetzesänderungen des Bildungskleeblatts und werden diese Beratungen voraussichtlich im Dezember abschliessen.
Drei bestehende Dekrete zu den Mittelschulen werden überarbeitet und zum neuen "Dekret über die Mittelschulen" zusammengefasst. Der Grosse Rat hat die Kompetenz, Vorgaben zur pädagogischen Führung, zum Betrieb und zu den Eckwerten den Tagesstrukturtarifen zu machen. Diese Vorgaben kleidet er in ein neues "Dekret über die Tagesschulen und Tagesstrukturen". Die Dekretsentwürfe sollen im Dezember 2008 und im Januar 2009 in den Kommissionen und Ende Januar im Grossen Rat beraten werden. Sie sind nicht Gegenstand der zum Bildungskleeblatt geplanten Volksabstimmung im Mai 2009.