Regierungsratsbulletin zur Regierungsratssitzung vom 22. November 2006
Teilrevision der SKOS-Richtlinien Anpassung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) auf den 1. Januar 2007
Im März 2005 hat die Schweiz. Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) revidierte Richtlinien zur Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe veröffentlicht. Anlässlich seiner Sitzung vom 22. November 2006 beschloss der Regierungsrat die bisherigen Richtlinien mit Stand 1.7.2004 beizubehalten. Der Regierungsrat weicht damit von den SKOS-Richtlinien ab, hat aber punktuelle Anpassungen genehmigt.
Die angepasste Sozialhilfe- und Präventionsverordnung tritt am 1.1.2007 in Kraft. Gestützt auf diesen Entscheid werden die Gemeinden Auszahlungen an Sozialhilfeempfänger neu berechnen. Um das Ziel einer kostenneutralen Realisierung solcher Massnahmen und Anreizsysteme zu erreichen, wurde der Zuschlag zum Grundbedarf I (Betrag für Lebensunterhalt) gesenkt und der Grundbedarf II (frei verfügbarer Betrag) auf einen für den ganzen Kanton einheitlichen Ansatz festgesetzt, wie von den Gemeinden vielfach gewünscht. Die Bedingungen für Zusatzleistungen der Sozialhilfe wurden neu festgelegt.
Bevölkerungsschutz und Zivilschutz: Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden werden angepasst
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2006 die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz auf den 1. Januar 2007 beschlossen. Damit wird auch das bestehende Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz vom 18. Januar 1983 abgelöst. Der Grosse Rat hat am 4. Juli 2006 dem Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG) zugestimmt. Die Gemeinden bzw. Regionen haben nun Zeit, ihre Organisationen innerhalb von zwei Jahren, also bis spätestens 31. Dezember 2008, entsprechend dem neuen Gesetz anzupassen. Gleichzeitig mit dem neuen Gesetz hat der Regierungsrat auch die Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG), die Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau (KV-ZS AG) und die Verordnung über die Warnung und Alarmierung im Kanton Aargau (AV-AG) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Nachdem der Bund die Verantwortung über das Kontrollwesen im Zivilschutz den Kantonen übertragen hat und somit keine Bundesregelung mehr besteht, musste für den Kanton Aargau eine eigene Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung erarbeitet werden. Auch die Verordnung über die Warnung und Alarmierung des Bundes deckt nicht alle Bedürfnisse des Kantons Aargau ab. Ergänzend zur Verordnung des Bundes wurde deshalb eine ergänzende Verordnung für den Kanton Aargau geschaffen.
Auftrag der SP-Fraktion vom 29. August 2006 betreffend bezahlten Vaterschaftsurlaub
Der Vaterschaftsurlaub unterstützt das personalpolitische Leitbild in den Bereichen der Förderung familienfreundlicher Strukturen, der Erhaltung und Steigerung eines attraktiven Arbeitgebers Kanton und der Umsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Es ist der Wille des Regierungsrats das personalpolitische Leitbild umzusetzen. Er schlägt deshalb vor, den bereits bestehenden Geburtsurlaub von 3 Tagen um zwei Wochen Vaterschaftsurlaub zu ergänzen, wovon eine Woche vom Arbeitgeber bezahlt und eine Woche durch den Mitarbeiter zu kompensieren ist. Ein bezahlter einmonatiger Vaterschaftsurlaub wird aus finanziellen und betrieblichen Gründen abgelehnt. Der Vaterschaftsurlaub soll auf das Jahr 2008 eingeführt werden.
Neue Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen
Am 1. Januar 2007 tritt die total revidierte Weiterbildungsverordnung für Lehrpersonen in Kraft. Sie lehnt sich inhaltlich an die geltende Verordnung über die Weiterbildung des Verwaltungspersonals an, übernimmt aber auch bisherige schulspezifische Bestimmungen. Damit wird gewährleistet, dass die Rahmenbedingungen für Weiterbildungen, wie die Rückerstattungspflicht und die Verpflichtungszeit nach bezahlten Weiterbildungen, für alle vom Kanton besoldeten Mitarbeitenden gleich sind. Es wird auch die Rolle der Schulpflegen und Schulleitungen hinsichtlich der Weiterbildung der Lehrpersonen definiert.