Regierungsratsbulletin zur Regierungsratssitzung vom 15. August 2007
Europäische Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Der Regierungsrat stimmt der Übernahme der neuen europäischen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu. Damit können Rechtsunsicherheiten und allfällige Benachteiligungen von Schweizerinnen und Schweizern, die im Ausland arbeiten oder leben, verhindert werden. Mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU, das seit 2002 in Kraft ist, hat die Schweiz auch das gesamteuropäische Anerkennungssystem für Berufsqualifikationen übernommen. Die Änderung betrifft Berufe, für deren Ausübung eine Berufsausübungsbewilligung erforderlich ist. Dienstleistungserbringer, die lediglich bis zu 90 Tagen pro Jahr in einem anderen Staat als im Herkunftsstaat arbeiten, benötigen fortan keine Berufsaufübungsbewilligung des Aufnahmestaates mehr. Davon Ausgenommen sind jedoch alle Berufe, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffen.
Kostenbeitrag für Dreifachsporthalle am Berufsbildungszentrum Brugg
Das Berufsbildungszentrum Brugg kann zur Zeit für einen Drittel der Berufslernenden keinen regulären Sportunterricht anbieten, obschon dies in den Verordnungen über die berufliche Grundbildung vorgeschrieben ist. Zudem benötigt die Fachhochschule Nordwestschweiz in Brugg-Windisch ebenfalls eine Dreifachsporthalle. Der Regierungsrat hat deshalb auf der Grundlage des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung einen jährlichen Kantonsbeitrag für Verzinsung und Amortisation der Restschuld beschlossen. Der jährliche Beitrag wird mit vorliegender Schlussabrechnung festgelegt. Er wird rund 450'000 Franken betragen.
Kleinverdiener- /Kleinrentnerabzug ist rechtens
Im Rahmen der Revision des Aargauischen Steuergesetzes, die zu Beginn dieses Jahres in Kraft getreten ist, wurde unter anderem ein neuer Sozialabzug für Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen eingeführt.Eine im Kanton Aargau wohnhafte Privatperson gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte, der neu eingeführte Abzug sei aufzuheben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Regelung unzulässig, weil sie nur einzelnen und nicht allen Personen mit Wohnsitz im Aargau zukommt.Das Bundesgericht hat diese Argumentation mit Entschiedenheit abgelehnt und bestätigt, dass der Abzug gesetzeskonform ist.