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Regierungsrat verabschiedet Verordnung zum Kulturgesetz :
Gesetz und Verordnung treten auf den 1. Januar 2010 in Kraft

Der Regierungsrat hat die Verordnung zum neuen Kulturgesetz verabschiedet. Damit liegen nun die Richtlinien zur Vergabe von Betriebsbeiträgen an Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung vor. Zudem regelt die Verordnung die Aufgabenbereiche der Denkmalpflege sowie der Archäologie neu. Der Kanton erhält erstmals die Möglichkeit, Gemeinden und Kirchgemeinden im Auf- und Ausbau ihrer ausserschulischen Jugendarbeit zu unterstützen.

Kulturinstitutionen müssen mehrere Kriterien erfüllen, um im neuen Jahr Betriebsbeiträge zu erhalten. So müssen sie mindestens kantonale Ausstrahlung haben und eine eigenständige Handschrift oder Ausrichtung, Innovationswille sowie über Jahre bewiesene Qualität vorweisen. Zudem müssen die Institutionen professionell betrieben werden und mindestens 300 Stellenprozente und einen Jahresumsatz von minimal 400'000 Franken verzeichnen. Die Kommission für Kulturfragen wird die eingereichten Gesuche begutachten und Empfehlungen zuhanden der Regierung abgeben. Erste Entscheide zur Vergabe von Betriebsbeiträgen wird der Regierungsrat im Sommer 2010 treffen.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden fünf bestehende Verordnungen aus dem Kulturbereich aufgehoben und zahlreiche Benutzungsordnungen vereinfacht oder den heutigen Bedürfnissen angepasst.

Neue Kommission für Kulturfragen

Die Kommission für Kulturfragen wird neu geschaffen. Im Gegenzug werden die Kunsthauskommission sowie die Theaterkommission aufgehoben. Die Kommission für Kulturfragen berät den Regierungsrat in wichtigen kulturellen und kulturpolitischen Fragen. Sie besteht aus elf Mitgliedern, die der Regierungsrat Anfang 2010 wählt.

Neue Kriterien für Beitragsstellende beim Aargauer Kuratorium

Für die Vergabe von Beiträgen des Aargauer Kuratoriums gelten für die Beitragsstellenden neue Kriterien. Die alleine durch das Bürgerrecht legitimierte Berechtigung wurde gestrichen. Die neue Regelung verlangt, dass wie bisher der zivilrechtliche Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton liegt oder dass eine besondere Beziehung durch Werk, Tätigkeit oder andere Weise mit dem Kanton besteht.

Administrative Vereinfachungen bei der Denkmalpflege

Mit der neuen Verordnung werden die Abläufe des Beitragswesens der Denkmalpflege vereinfacht. Zudem wird es möglich sein, bei grösseren Beiträgen Akkontozahlungen gemäss Baufortschritt zu leisten. Hingegen verfällt der Anspruch auf Beiträge des Kantons, wenn Abrechnung und Dokumentation nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeliefert werden.

Erstmals Jugendförderung auf kommunaler Ebene möglich

Neu wird es dem Kanton Aargau möglich sein, Gemeinden und Kirchgemeinden im Auf- und Ausbau von Strukturen für die ausserschulische Jugendarbeit finanziell zu unterstützen. Dabei können in folgenden Bereichen Beiträge entrichtet werden: Entwicklung und Erarbeitung von Leitbildern und Konzepten, Infrastruktur von Jugendeinrichtungen, Angebote und Projekte für Jugendliche, Aufbau und Entwicklung von Netzwerken sowie Weiterbildungsveranstaltungen im Rahmen der kommunalen Jugendarbeit.

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