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Regierungsrat revidiert Verordnung aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes :
Entlastung der Gemeinden bei der Schülerversicherung

Der Regierungsrat hat die Verordnung über die Unfallversicherung der Schüler revidiert. Die Leistungen werden neu als Ergänzung zur Unfalldeckung gemäss dem Krankenversicherungsgesetz definiert. Dadurch reduzieren sich die Prämien um gut 50 Prozent, was Gemeinden und Kanton zusammen eine Einsparung von rund 1,7 Millionen Franken ermöglicht.

Die Revision der Schülerversicherung wurde durch das Krankenversicherungsgesetz des Bundes (KVG) und einem Vorstoss im Grossen Rat ausgelöst. Das KVG führte in der Schweiz die obligatorische Krankenversicherung ein, die auch eine Unfallversicherung umfasst, sofern keine andere Versicherung die Kosten eines Unfalles übernimmt (Subisdiaritätsprinzip). Damit ergibt sich die Möglichkeit, die obligatorische Schülerunfallversicherung auf jene Bereiche zu konzentrieren, die von der Krankenversicherung bei Unfällen ungenügend abgedeckt werden. Entsprechend definiert die neue Verordnung die Leistungen neu als Ergänzung zur Krankenversicherung. Sie deckt insbesondere die Rettungskosten und verbessert die bisher ungenügenden Leistungen bei Invalidität.

Einsparung von rund 1,7 Millionen Franken
Mit dieser Entflechtung entfallen in der Schülerversicherung die Heilungskosten, welche von der Krankenkasse übernommen werden. Damit ist bei der kantonalen Unfallversicherungskasse (KUK) eine Reduktion der Prämie pro Schüler von 42 auf 18 Franken möglich, was Kanton und Gemeinden jährliche Einsparungen in der Höhe von rund 1,7 Millionen Franken ermöglicht. Die Versicherung der Schülerinnen und Schüler an den Volksschulen wird von den Gemeinden finanziert, jene an den kantonalen Schulen durch den Kanton. Den Gemeinden steht es dabei frei, die Versicherungen bei einer privaten Gesellschaft oder wie der Kanton bei der KUK abzuschliessen. Sie bietet auf diesen Zeitpunkt den Gemeinden entsprechend reduzierte Prämien für die Schülerunfallversicherung an. Zieht eine Gemeinden eine private Lösung vor, wird die Vertragsauflösungen von der KUK ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist akzeptiert.

Neuregelung bei der Haftpflicht
Im gleichen Zusammenhang hat der Regierungsrat die Haftpflicht der Lehrkräfte und deren Versicherung neu geregelt. Die Lehrkräfte an den Volksschulen müssen von den Gemeinden versichert werden, was neu nur bei privaten Gesellschaften möglich ist. Die Haftpflicht der Lehrpersonen an kantonalen Schulen wird vom Kanton weiterhin bei der KUK versichert. Die neuen Verordnungen treten auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

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