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Regierungsrat lockert Zulassungsstopp für Grundversorgerinnen und Grundversorger

Um dem akuten Hausärztemangel entgegenzutreten, lockert der Kanton Aargau die Zulassungsbeschränkungen für Ärztinnen und Ärzte. Der Regierungsrat hiess die Verordnung an seiner Sitzung vom 21. März 2018 gut. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2019.

Am 17. Juni 2016 hat das eidgenössische Parlament entschieden, die Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte ab 1. Juli 2016 um weitere drei Jahre zu verlängern. Dies nachdem der Zulassungsstopp bereits vom 3. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2011 und vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 in Kraft war. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013 bestand auf Bundesebene kein Zulassungsstopp. Die Bundesregelung gibt den Kantonen die Kompetenz, Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nur bei nachgewiesenem Bedürfnis zu erteilen.

Mangel an Hausärzten – Grundversorgung in Gefahr

Im Kanton Aargau wurde der Zulassungsstopp von 2002 bis 2011 umgesetzt, während in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 14. März 2017 auf dessen Umsetzung verzichtet wurde. Franziska Roth, Gesundheitsdirektorin des Kantons Aargau: "Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass insbesondere im Grundversorgungsbereich ein Qualitäts- und Erfahrungsproblem bei ausländischen Ärztinnen und Ärzten besteht, die direkt in die Schweiz einreisen und eine Praxis eröffnen oder übernehmen." Viele von ihnen sind mit den Eigenheiten des schweizerischen Gesundheitswesens (zum Beispiel Abrechnungssystem, Spitallandschaft, Überweisungsgepflogenheiten, Standesordnung) nicht vertraut. Oft sind sie nur minimal ausgebildet und beherrschen die deutsche Sprache nur ungenügend. Aus diesem Grund wurde die Zulassungsbeschränkung auch im Kanton Aargau ab dem 15. März 2017 wieder umgesetzt.

Die Bundesgesetzgebung sieht vor, dass nur Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben oder einen schweizerischen Weiterbildungstitel besitzen, vom Zulassungsstopp ausgenommen sind. Aufgrund der Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung am 15. März 2017 hat sich der Grundversorgermangel im Aargau verschärft. Regierungsrätin Franziska Roth: "Darunter zu leiden haben vor allem Bewohnerinnen und Bewohner in ländlichen Regionen und es wird zusehends schwieriger, Praxen zum Beispiel nach Pensionierungen aufrecht zu erhalten." Seitens Gemeinden und seitens Politik wurde der Wunsch formuliert, Ausnahmezulassungen zu ermöglichen, damit die ärztliche Grundversorgung auch künftig wohnortsnah sichergestellt werden kann. Zusammen mit dem Aargauischen Ärzteverband (AAV) wurde eine Lösung erarbeitet, wonach in begründeten Einzelfällen Zulassungen an Grundversorgerinnen und Grundversorger erteilt werden können, auch wenn die Voraussetzungen – nämlich ein originärer schweizerischer Weiterbildungstitel oder drei Jahre Weiterbildung an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte – gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nicht erfüllt sind. Eine entsprechende Verordnung (Zulassungsverordnung, ZV) wird nun per 1. Mai 2018 in Kraft gesetzt.

Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung

Zentrale Voraussetzung für eine Ausnahmezulassung ist ein nachgewiesener Bedarf. Die Bedarfsabklärung wird im Auftrag des Departements Gesundheit und Soziales vom AAV durchgeführt, analog zum Vorgehen während der Zeit von 2002 bis 2011. Mittels Umfrage in den Bezirken und den Fachgruppen (Allgemeinmedizin und Pädiatrie) wird abgeklärt, ob in einer bestimmten Gemeinde ein Bedarf nach einem Arzt oder einer Ärztin besteht. Nebst einem nachgewiesenen Bedarf sind bei Ausnahmezulassungen zwei weitere Kriterien zu erfüllen: Es müssen ausreichende Deutschkenntnisse (C1-Niveau) nachgewiesen werden und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dürfen im Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme nicht älter als 60 Jahre alt sein.

Die Zulassung ist örtlich beschränkt. Bei Praxisverlegung in eine andere Gemeinde oder Region erlischt die Zulassung.

  • Departement Gesundheit und Soziales
  • Regierungsrat