Regierungsrat lehnt Motion zum interkantonalen Kulturlastenausgleich ab
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Verbesserungen auf dem Verhandlungsweg erzielen
Der Regierungsrat bekennt sich zum interkantonalen Kulturlastenausgleich als Teil des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen (NFA). Er strebt aber auf dem Verhandlungsweg eine Verbesserung der geltenden Kulturlastenvereinbarung an.
Der Kanton Aargau überweist seit 2010 rund 5,9 Millionen Franken an die Kantone Zürich und Luzern für die Leistungen überregionaler Kultureinrichtungen, die auch von Aargauerinnen und Aargauern in Anspruch genommen werden. In seiner Stellungnahme zu einer Motion des Grossen Rats, die den Austritt aus der Kulturlastenvereinbarung verlangt, erinnert der Regierungsrat daran, dass der Kulturlastenausgleich ein Teil des NFA ist, bei welcher der Kanton Aargau zu den Empfängerkantonen gehört. Gemäss Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) sind die Kantone verpflichtet, den Kulturlastenausgleich über interkantonale Vereinbarungen zu regeln. Ähnliche Vereinbarungen gibt es in der Ostschweiz oder zwischen den beiden Basel. Der Regierungsrat steht zu den Pflichten des Kantons Aargau im Rahmen des NFA und lehnt deshalb einen ersatzlosen Austritt, wie dies mit der Motion verlangt wird, ab.
Der Regierungsrat stellt jedoch fest, dass die geltende interkantonale Kulturlastenvereinbarung verbesserungsfähig ist: Zum einen fehlt ein kohärentes System zum Ausgleich über alle Kantone hinweg und zum anderen beanspruchen die Beitragskantone keine institutionalisierte Mitsprachemöglichkeit in Bezug auf jene Faktoren, welche die anrechenbaren Kosten beeinflussen. Hinsichtlich beider Punkte erklärt der Regierungsrat seinen Willen, mit den Vertragspartnern der Vereinbarung Verhandlungen zu führen, um Verbesserungen zu erzielen.
Die interkantonale Kulturlastenvereinbarung legt fest, dass diese unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode gekündigt werden kann. Die aktuelle Abgeltungsperiode dauert von 2016 bis 2018. Sollte der Grosse Rat die Motion überweisen, müsste eine Kündigung demnach bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Unterlagen zur Motion des Grossen Rats GR 16.177.
Was regelt die Vereinbarung zum Kulturlastenausgleich?
Der Kulturlastenausgleich ist eine bundesrechtliche Verpflichtung im Rahmen des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA). Die Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen ist seit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Ihr sind neben den beiden Standortkantonen Zürich und Luzern auch Uri, Schwyz, Zug und Aargau beigetreten. Ob- und Nidwalden leisten Beiträge ohne Vertragspartner zu sein. Die "Zusammenarbeit" beschränkt sich vorwiegend auf eine Entlastung der beiden Standortkantone. Eine Mitwirkung der zahlenden Kantone in betrieblichen Angelegenheiten ist explizit ausgeschlossen. Andererseits ist die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone bezüglich Zugang zum Angebot und Eintrittspreisen der Bevölkerung der Standortkantone gleichgestellt.
Der Lastenausgleich erfolgt ausschliesslich für jene Kultureinrichtungen, die einen professionellen künstlerischen Betrieb führen, ein eigenes oder renommierte ausländische Ensembles beschäftigen und überregionale, nationale oder gar internationale Ausstrahlung erreichen. Solche Kultureinrichtungen tragen nicht nur zu einem positiven Image der Standortkantone als Kulturzentren bei, sondern erhöhen auch die Lebens- und Wohnqualität der umliegenden Kantone. Als überregionale Kultureinrichtung im Sinne der Vereinbarung gelten: Opernhaus Zürich, Schauspielhaus Zürich, Tonhalle Zürich, Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL), Luzerner Theater, Luzerner Sinfonieorchester.
Die Standortkantone Zürich und Luzern gewähren den Beitragskantonen aufgrund eigener überregionaler Kultureinrichtungen mit einmaligem und eigenständigem Profil eine Reduktion der Beiträge. Als entsprechende Kultureinrichtungen gelten im Kanton Aargau das Museum Aargau und das Stapferhaus Lenzburg. Die Reduktionen sind als Pauschalabzüge in Zusatzprotokollen zur Vereinbarung festgelegt. Gegenüber dem Kanton Zürich beträgt der Pauschalabzug 12 Prozent, gegenüber dem Kanton Luzern 15 Prozent.