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Regierungsrat legt Rehabilitations- und Psychiatrietarife per 2012 fest

Der Regierungsrat hat die Tarife per 1. Januar 2012 in den Bereichen Rehabilitation und Psychiatrie genehmigt und wo nötig festgesetzt. Somit verfügen alle aargauischen Leistungserbringer über genehmigte oder festgesetzte stationäre Tarife.

Gemäss den Regelungen der neuen Spitalfinanzierung muss sich der Kanton nicht nur wie bisher an den Kosten für die stationäre Psychiatrie, sondern neu auch an denjenigen für die stationäre Rehabilitation prozentual beteiligen. Der Kantonsanteil für das Jahr 2012 beträgt im Kanton Aargau 47 Prozent und im Jahr 2013 48,6 Prozent.

Keine einheitliche Tarifstruktur

Im Gegensatz zum akutstationären Bereich gibt es in der Rehabilitation und in der Psychiatrie noch keine einheitliche Tarifstruktur. Dies verunmöglicht einen fachlich korrekten Benchmark. Zudem sind teilweise die Tarifstrukturen pro Leistungserbringer je nach Verhandlungspartner auf Seite der Kassen ganz unterschiedlich. Die Regelung im Spitalgesetz, wonach pro Leistungserbringer nur eine Baserate vom Regierungsrat genehmigt werden darf, findet in der Psychiatrie und in der Rehabilitation keine Anwendung, weil die Abrechnung nicht nach dem Fallpauschalensystem SwissDRG erfolgt.

Obwohl die teils sehr unterschiedlichen Tarifstrukturen die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit wesentlich erschweren, kann der Regierungsrat die Genehmigung aus diesem Grund nicht verweigern. Die unterschiedlichen Tarifstrukturen verstossen grundsätzlich nicht gegen geltendes Bundesrecht. Eine Vereinfachung der Situation ist erst zu erwarten, wenn die schweizweit einheitliche Tarifstruktur auch für die Bereiche Rehabilitation und Psychiatrie eingeführt ist. Die diesbezüglichen Arbeiten laufen auf nationaler Ebene.

65 Verträge genehmigt, vier Festsetzungsverfahren

Die 65 zur Genehmigung eingereichten Verträge zwischen den Kliniken und den Kassen (36 im Bereich Rehabilitation und 29 im Bereich Psychiatrie) haben der aufwändigen Wirtschaftlichkeitsberechnung standgehalten und sind deshalb vom Regierungsrat genehmigt worden. Die Tarife in den vier Festsetzungs-verfahren (je zwei in beiden Bereichen) sind auf der Grundlage entsprechender Berechnungen des Departements Gesundheit und Soziales und unter Berücksichtigung der bestehenden Verträge festgesetzt worden.

Bei allen nun vom Regierungsrat gefällten Tarifentscheiden gilt eine 30-tägige Beschwerdefrist. Im Beschwerdefall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig. Bis die neuen Tarife in Rechtskraft erwachsen sind, gelten die bisherigen.

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Eine Übersicht der genehmigten Tarifverträge und der festgesetzten Tarife sind auf der Webseite der Gesundheitsversorgung abrufbar.

  • Departement Gesundheit und Soziales
  • Regierungsrat