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Regierungsrat beschliesst Berechnungsparameter für die Prämienverbilligung

Der Regierungsrat stellt sicher, dass die für die Verteilung der Prämienverbilligung 2022 zur Verfügung stehenden Mittel bedarfsgerecht verteilt werden. Das Verfahren für die individuelle Prämienverbilligung 2022 startet ab September 2021. Dem Regierungsrat steht für das kommende Jahr für die Prämienverbilligung ein Gesamtbetrag von 375,4 Millionen Franken zur Verfügung. Dieser Beitrag setzt sich aus einem Kantonsbeitrag von 142,2 Millionen Franken und einem geschätzten Bundesbeitrag von 233,2 Millionen Franken zusammen.

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) müssen die Kantone für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen die Krankenkassenprämien verbilligen. Zudem müssen die Kantone die Prämien für junge Erwachsene in Ausbildung für untere oder mittlere Einkommen um mindestens 50 Prozent, beziehungsweise für Kinder um 80 Prozent verbilligen. Zur Finanzierung der Prämienverbilligung steuert der Bund jährlich einen Beitrag in der Höhe von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) bei. Die Kantone ergänzen den Bundesbeitrag um einen Kantonsbeitrag, dessen Höhe jährlich vom Grossen Rat mittels Dekret festzulegen ist.

Zusammen mit dem geschätzten Bundesbeitrag in der Höhe von 233,2 Millionen Franken dient der vom Grossen Rat am 8. Juni 2021 beschlossene Kantonsbeitrag dem Regierungsrat als Grundlage für eine bedarfsgerechte Verteilung der Prämienverbilligung an Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Dies betrifft drei Anspruchsgruppen: Die Ergänzungsleistungsbeziehenden (EL-Beziehenden), die Sozialhilfebeziehenden und die Beziehenden einer individuellen Prämienverbilligung (IPV).

Die Verteilung der IPV erfolgt mittels Kombination der drei Berechnungselemente Richtprämie, Einkommensabzug und Einkommenssatz. Die Berechnungselemente werden vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt. Mit der richtigen Festlegung der drei Elemente kann eine ausgeglichene und bedarfsgerechte Verteilung der Prämienverbilligungsbeiträge sichergestellt werden. Unter bedarfsgerechter Verteilung ist Folgendes zu verstehen: Die Höhe der bedarfsabhängigen Sozialleistung PV soll sicherstellen, dass in der Regel wegen der Prämienlast keine Sozialhilfeabhängigkeit droht.

Für das Jahr 2022 steht dem Regierungsrat für die Prämienverbilligung ein Gesamtbetrag von 375,4 Millionen Franken zur Verfügung.

Verfahren Antragstellung 2022

Potenziell anspruchsberechtigte Personen für eine individuelle Prämienverbilligung 2022 erhalten ab September 2021 von der SVA Aargau einen Code per Post zugestellt, mit dem sie online unter www.sva-ag.ch/pv ‒ innert 6 Wochen, bis spätestens am 31. Dezember 2021 ‒ eine individuelle Prämienverbilligung beantragen können. Personen, die keinen Code erhalten haben, aber der Ansicht sind, dass ihnen eine individuelle Prämienverbilligung zusteht, können online ab Oktober 2021 bei der SVA Aargau eine Codebestellung vornehmen.

  • Departement Gesundheit und Soziales
  • Regierungsrat