Regierungsrat beantragt freien Markt und Bereinigung der Rechtsordnung
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Botschaft zur Binnenmarktliberalisierung für die zweite Lesung an den Grossen Rat überwiesen
Der Regierungsrat schlägt dem Grossen Rat auch für die zweite Lesung die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips vor. Hingegen will der Regierungsrat nach neuen Lösungen im Bereich des Fähigkeitsausweises für Wirte suchen und verzichtet auf eine erneute Vorlage zum jetzigen Zeitpunkt.
Der Grosse Rat beriet am 8. Mai 2007 in der ersten Lesung über die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Dieses regelt den freien Marktzugang für Berufsleute, Dienstleistungen und Produkte im Kanton Aargau für Personen aus anderen Kantonen oder aus einem Mitgliedstaat der EFTA und der EU, soweit diese Tätigkeiten in die Zuständigkeit des Kantons fallen. Obschon damals die Mehrheit der Grossrätinnen und Grossräte gegen die Aufnahme einer entsprechenden Norm in der Kantonsverfassung votierte, möchte der Regierungsrat nicht auf diesen für den Kanton Aargau und die Wirtschaft wichtigen Grundsatz verzichten. Mit der Verankerung des Prinzips der Anerkennung und der Zulassung zum aargauischen Markt bekennt sich der Regierungsrat gegenüber der Öffentlichkeit und der Wirtschaft zu einer liberalen Wirtschaftspolitik.
Nachdem der Grosse Rat die vorgeschlagene Abschaffung des Fähigkeitsausweises für die Wirtetätigkeit in der ersten Lesung mit deutlichem Mehr abgelehnt hat, will der Regierungsrat nach neuen Wegen im Bereich des Fähigkeitsausweises für Wirte suchen (z.B. Auslagerung der Prüfungen, Anpassung an das Binnenmarktrecht des Bundes). Er verzichtet deshalb zum heutigen Zeitpunkt auf eine erneute Vorlage des Entwurfs.
Nichts geändert hat sich für die zweite Lesung des Grossen Rats bei der Abschaffung der Berufsausübungsbewilligung für Lehrpersonen der Volksschule sowie bei der Zulassung Privater zur Ausübung des Pfandleihgewerbes. Ferner liegen dem Grossen Rat Anträge zur Aufhebung von verschiedenen Erlassen vor, wodurch die kantonale Rechtssammlung von veralteten und unnötig gewordenen Dekreten und Grossratsbeschlüssen befreit und damit verkleinert werden kann.