Reduktion der Mitgliederzahl des Grossen Rats
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Keine vorsorglichen Massnahmen durch das Bundesgericht
Die im Juli 2004 eingereichte Stimmrechtsbeschwerde zum Grossratswahlgesetz wurde ergänzt und zusätzlich eine weitere Stimmrechtsbeschwerde von denselben Beschwerdeführern eingereicht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass derzeit die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht gerechtfertigt ist. Ein materieller Entscheid wurde noch nicht gefällt.
Mit der neuen Stimmrechtsbeschwerde resp. der Ergänzung der ursprünglichen Stimmrechtsbeschwerde wurde als vorsorgliche Massnahme beantragt, dass das Bundesgericht den Regierungsrat anweist, die Grossratswahlen nach den bisherigen Verfassungsbestimmungen, d.h. mit 200 Mitgliedern durchzuführen, falls bis zum 26. September 2004 (Datum der Volksabstimmung) kein Entscheid durch das Bundesgericht gefällt worden ist. Regierungsrat und Grosser Rat haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme an das Bundesgericht beantragt, sowohl die Beschwerde gegen den Inkraftsetzungsbeschluss der Änderung der Kantonsverfassung als auch die vorsorgliche Massnahme abzuweisen.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, "dass sich derzeit weder im Hinblick auf die Abstimmung vom 26. September 2004 noch im Hinblick auf die für Februar 2005 vorgesehenen Grossratswahlen Vorkehren der verlangten Art rechtfertigen.
Ein materieller Entscheid zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer wurde noch nicht gefällt.
Somit können die Vorbereitungen für die Wahl des verkleinerten Parlaments weiter geführt werden.