Rechtsänderungen per 1. Januar 2016
Am 1. Januar 2016 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2016 betreffen das Steuergesetz, das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, das Gesundheitsgesetz, die Pflegeverordnung und das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt sowie die Dekrete über die Anpassung der Eigenmietwerte und über die Löhne der Lehrpersonen.
Die aargauischen Gesetzessammlungen bieten sowohl die nach Sachgebieten geordnete als auch eine chronologische Sammlung: www.ag.ch/gesetzessammlungen
Inkrafttreten von steuerlichen Änderungen 2016
Mit der Senkung des Gewinnsteuertarifs bei den juristischen Personen tritt die vierte Etappe der 2012 beschlossenen Teilrevision des Steuergesetzes in Kraft. Die erste Tarifstufe für Gewinne bis 250'000 Franken (bisher: Gewinne bis 150'000 Franken) wird von 6 auf 5,5 Prozent und die zweite Tarifstufe von 9 auf 8,5 Prozent gesenkt. Des Weiteren tritt die 2015 beschlossene Teilrevision in Kraft, mit der zwingende Änderungen des Bundesrechts ins kantonale Recht übertragen werden. Unter anderem geht es um neue Regelungen für den Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten.
Mit der Verabschiedung des Dekrets über die Anpassung der Eigenmietwerte werden auf 2016 die Eigenmietwerte den neuen Marktverhältnissen angepasst. Auf Verordnungsstufe wird die Steuergesetzverordnung an die Änderungen des Steuergesetzes angepasst. Ebenfalls in Kraft treten die neuen Tarife 2016 der Quellensteuern und die mit einer Änderung der Zinsverordnung reduzierten Vergütungs- und Verzugszinsen für ab 2016 geschuldete Steuern.
Anpassung Kindergartenlöhne
Auf den 1. Januar 2016 tritt die Änderung betreffend Einstufung der Kindergartenlehrpersonen im Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (LDLP) in Kraft. Der Lohn der Kindergartenlehrpersonen wird damit per 1. Januar 2016 von Lohnstufe 2 auf Lohnstufe 3 angehoben. Eine Kindergartenlehrperson mit einem vollen Pensum erhält als Einstiegslohn neu 73'446 Franken statt wie bisher 71'330 Franken.
Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) / Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)
Die Unterbringung und Betreuung der Personen aus dem Asylbereich bleibt gemäss teilrevidiertem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) weiterhin eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Personen aus dem Asylbereich werden künftig entsprechend ihrem Aufenthaltsstatus auf den Kanton und die Gemeinden verteilt, wobei der Kanton für Asylsuchende im laufenden Verfahren sowie für Ausreisepflichtige und die Gemeinden für Personen mit Aufenthaltsstatus F (vorläufige Aufgenommene) verantwortlich zeichnen. Die Gemeinden sind für die Planung und Bereitstellung von Unterkünften sowie im Umfang der Aufnahmequote für eine uneingeschränkte Aufnahme verantwortlich. Die Ersatzabgabe wird abgeschafft, die solidarische Aufnahme durch die Gemeinden bei Bedarf mit einer Ersatzvornahme, bei der real entstehende Kosten pro Tag und Asylsuchenden verrechnet werden, durchgesetzt. Diese beträgt 110 Franken pro Tag und Asylsuchenden.
Gesundheitsgesetz (GesG) / Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV)
Das Gesundheitsgesetz wird in fünf Themenbereichen geändert: Notfalldienst Medizinalpersonen (Ersatzabgabe bei Befreiung vom Notfalldienst); Patientenrechte und -pflichten im Bereich der Seelsorge im Spital; Notfalldienst Medizinalpersonen (Ersatzabgabe bei Befreiung vom Notfalldienst); Ausbildungsverpflichtung von Leistungserbringern im Gesundheitswesen im Kontext der Versorgungssicherheit; Herausgabe der Obduktionsberichte an Amtsärzte; Aufhebung des Forschungsartikels. Die Ausführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Ausbildungsverpflichtung. Dabei geht es um die Auflistung der Gesundheitsberufe mit Ausbildungsverpflichtung, die Festlegung des Ausbildungsbedarfs pro Gesundheitsberuf, die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gesundheitsberuf sowie um die Berechnungsweise, die Mitwirkungspflichten der Leistungserbringer und die Bestimmungen zur Datenbearbeitung.
Pflegeverordnung (PflV)
Die im Jahr 2011 neu eingeführte Leistungsart Akut- und Übergangspflege wurde im Kanton Aargau bisher im Rahmen eines Pilotprojekts angeboten. In der Pflegeverordnung werden nun die aus dem Übergang ins Tagesgeschäft resultierenden Regelungen aufgenommen. Konkret werden das Zulassungsverfahren, die Abgeltung der Leistungen, das Tarifverfahren sowie die Rechnungslegung und -stellung definiert. Zugelassen sind sämtliche gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorgesehene Leistungserbringer-Gruppen (Pflegeheime, Spitex-Dienste, freiberufliche Pflegefachleute). Der kantonale Kostenanteil wird bei 55 Prozent festgelegt.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
Das bundesrechtliche Verbot des Kitesurfens auf den Schweizer Gewässern wird per 15. Februar 2016 aufgehoben. Da sich das Kitesurfen nicht mit dem Natur- und Vogelschutz verträgt und auch Sicherheitsbedenken bestehen, hat der Grosse Rat diese Sportart auf dem Hallwilersee ab diesem Zeitpunkt verboten.