Rechtsänderungen per 1. Januar 2014
Am 1. Januar 2014 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Anbei eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen und die Liste aller Rechtsänderungen per 1. Januar 2014.
Inkrafttreten der 2. Etappe der Teilrevision Steuergesetz
Auf den 1. Januar 2014 tritt ein Grossteil der Massnahmen aus der Steuergesetzrevision 2012 in Kraft. So profitieren die Steuerpflichtigen von der ersten Hälfte der Tarifreduktion bei der Einkommenssteuer, von tieferen Vermögenssteuern, höheren Kinderabzügen und höheren Abzügen für die Drittbetreuung von Kindern sowie von einer Milderung der Besteuerung von Kapitalzahlungen aus Vorsorge. Im Weiteren wird das Bezahlen der Steuern kundenfreundlicher: Anstelle des bisherigen starren Skonto-Systems tritt eine flexible Regelung mit Vergütungszins. Diese honoriert alle Einzahlungen vor dem Fälligkeitstermin 31. Oktober, das heisst auch Zahlungen bereits anfangs Jahr und regelmässige Teilzahlungen.
Revidiertes Recht über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen
Der Grosse Rat hat am 5. Juni 2012 dem revidierten Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) und dem dazugehörigen Dekret (DAF) zugestimmt. Mit der Revision wurden die Führungsinstrumente, insbesondere der Aufgaben und Finanzen und analog der Jahresbericht mit Jahresrechnung, weiterentwickelt und die Empfehlungen zum harmonisierten Rechnungslegungsmodell für Kantone und Gemeinden (HRM2) inklusive Kreditrecht umgesetzt. Die neuen rechtlichen Grundlagen sind für die Planung seit 1. August 2013 in Kraft. Der Aufgaben- und Finanzplan 2014–17 basiert bereits auf den neuen rechtlichen Grundlagen und erschien in neuem Layout und in einer an die rechtlichen Änderungen angepassten Struktur. Das neue Rechnungsmodell sowie Kreditrecht gilt ab 1. Januar 2014.
Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG)
Das totalrevidierte Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) regelt die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger neu kantonal einheitlich. Strenger geregelt sind die Kriterien zur Prüfung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung. Künftig wird auf den für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbaren Strafregisterauszug abgestellt. Dieser enthält weiter zurückliegende Delikte, als der bisher massgebende Strafregisterauszug für Privatpersonen. Einbürgerungswillige müssen neu ab 1. Januar zudem eine Erklärung abgeben, dass sie die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achten. Zur Einschätzung der Kenntnisse müssen vor dem Einbürgerungsgespräch zwei Tests absolviert werden: Ein Sprachtest zur Prüfung des Hörverständnisses und ein staatsbürgerlicher Test (www.einbuergerungstest-aargau.ch). Die Zuständigkeit für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts liegt nach wie vor bei der Gemeindeversammlung beziehungsweise beim Einwohnerrat. Neu können die Gemeinden jedoch in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit des Gemeinderats vorsehen.
Anpassung der Pflegeverordnung
Für die Leistungserbringer der Pflege zu Hause mit räumlich begrenzter Leistungserbringung (Inhouse-Spitex) wurden für das Jahr 2013 nicht nur die Normkosten, sondern in Anwendung der Übergangsbestimmung im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zur Änderung vom 13. Juni 2008 auch der Krankenkassentarif festgelegt. Aufgrund des Ablaufs der Tarifordnung per Ende 2013 wurde eine Anpassung der Pflegeverordnung, beziehungsweise Anhang 3 zur Pflegeverordnung, notwendig. Dabei wurden neu nicht nur die Normkosten bestimmt, sondern auch das Abrechnungsmuster (stationär gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV oder ambulant gemäss Art. 7a Abs. 1 KLV) festgelegt, aus welchem sich die Restkosten ergeben. Der Regierungsrat hat beschlossen, die bisherige Tarifordnung – und damit das ambulante Abrechnungsmuster – beizubehalten. Weil der Krankenkassentarif für 2014 mangels Rechtsgrundlage nicht mehr vom Kanton festgelegt werden kann, wird vom Kanton neben den Normkosten ein Maximalbetrag pro Leistungsart für die Restkosten festgelegt. Basis für diese Maximalbeträge pro Leistungsart bilden die Normkosten und die angenommenen Krankenkassenbeiträge. Daneben wurden nur marginale Anpassungen der Pflegeverordnung vorgenommen.